IUZB Beschwerde erfolgreich: Stellvertretende/r Wahlleiter*in muss neu gewählt werden

An Senatsverwaltung GPG
Abteilung I C – Rechtsaufsicht über die KZV Berlin K.d.ö.R.
Per eMail am 20.06.2021

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Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der KZV Berlin 2022
Beschwerde gegen die Berufung einer Angestellten der KZV Berlin als stellvertretende Vorsitzende des Wahlausschuss am 14.06.2021

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Sehr geehrte Damen und Herren,

am Montag, den 14.06.2021, fand eine Vertreterversammlung in der KZV Berlin statt. Unter Top 8 erfolgte die Wahl der Mitglieder für den Wahlausschuss zur Wahl 2022.

Die Vorschlagsliste des Wahlausschuss 2022 waren alles Vorschläge des Vorstandes.

Mit auf der Vorschlagsliste stand als stellvertretende Vorsitzende eine Angestellte der KZV Berlin: Frau [Name hier nicht wiedergegeben], sie ist eine Juristin von der Rechtsabteilung.

Frau [Name hier nicht wiedergegeben] steht durch Ihr Dienstverhältnis in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Vorstand, welcher auch an dieser Wahl teilnehmen wird, und sie ist somit für dieses Amt befangen. So wie dies im Übrigen auch alle anderen Mitarbeitenden sind oder wären!

Ich wies den Vorstand und die Vertreter darauf hin und schlug Herrn Rechtsanwalt und Notar a.D. Dr. Eberhard Hoene vor. Herr Dr. Hoene war bereits bei den KZV- und Kammerwahlen Wahlleiter und hat sich hier als unabhängie und neutrale Instanz sehr bewährt.

Darauf fing Herr Husemann aufs Übelste über Herrn Dr. Hoene herzuziehen: [hier nicht wiedergegeben]. Ich habe mich in diesem Moment für die KZV Berlin geschämt.

Es kam zur Abstimmung und die Mehrheit, die den Wahllisten des Vorstandes, also Verband der Zahnärztinnen und Zahnärzte von Berlin und Freier Verband Deutscher Zahnärzte Landesverband Berlin, angehörte, stimmte für die Angestellte Frau [Name hier nicht wiedergegeben].

2006 kam es bei der Wahl zur Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Berlin zu einer vermeintlichen Wahlmanipulation durch zwei Angestellte, welche als Wahlhelfer eingesetzt wurden, siehe u.a. Abgeordnetenhaus, Drucksache 15/13665 (Anlage). Zwar erfolgte scheinbar diese Manipulation nicht als Folge einer Weisung im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses. Es zeigte sich aber, wie sensibel auch mit einer Wahl in einer Selbstverwaltungskörperschaft umgegangen werden muss und wie sinnvoll es ist, Mitarbeitende oder Kandidierende aus dem Wahlausschuss herauszuhalten, damit dieser neutral und wirklich unabhängig sein Amt ausüben kann. Zumal es sich bei dieser vermeintlichen Manipulation herausgestellt hat, dass sie nicht einmal strafrechtlich verfolgt werden konnte und es hier anscheinend bei unseren Körperschaftswahlen eine „Abschreckungslücke“ gibt. Und zumal es ja nicht nur um den technischen Ablauf einer Wahl geht, sondern evtl. auch über u.U. wahlentscheidende Entscheidungsfindungen im Falle von Widersprüchen/Einsprüchen/Beschwerden während und nach der Wahl.

Nach der letzten KZV Wahl in Berlin 2016, wurde nach Weisung durch den Vorstand der KZV, eine Wahlanalyse angefertigt. Der Datenschutzbeauftragte und Jurist der KZV Berlin, teilte in einer „Expertise“ mit, dass alles korrekt sei. Ich wand mich an den Berliner Datenschutzbeauftragten, der dies jedoch als rechtswidrig ansah und dies der KZV aufs schärfste mitteilte. Der Vorgang ist Ihnen bekannt (Anlage). Auch dieser Fall belegt, wie sinnvoll und notwendig es ist sicherzustellen, dass wenigstens der Wahlausschuss nicht aus Mitgliedern besteht, welche sich in einem Dienst- oder ständigem Beratungsverhältnis zur KZV Berlin befinden und damit ihren (alleinigen) Lebensunterhalt bestreiten.

Ich bitte höflich um Prüfung und ggf. weitere Veranlassung.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Gneist

Mitglied der Vertreterversammlung der KZV Berlin
Wahllistenführer und 1. Vorsitzender
Initiative Unabhängige Zahnärzte Berlin (IUZB) e.V.

 

23.06.2021 Senatsverwaltung an KZV
30.06.2021 KZV an Senatsverwaltung
20.07.2021 Senatsverwaltung an KZV

[…]4. In … der Wahlordnung … ist außerdem die Möglichkeit für den Wahlausschuss beschrieben, Im Benehmen mit dem Vorstand Mitarbeitende der KZV lediglich als Wahlfelfer/Wahlherlferinnen in Anspruch zu nehmen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass sie gerade nicht für die Mitarbeit im Wahlausschuss geeignet sind.

Handlungsempfehlungen:

Mitarbeitende der KZV Berlin sollten für die Besetzung im Wahlausschuss nicht in Frage kommen. Im vorliegenden Fall sollte aus Gründen der Rechtssicherheit erwogen werden, unter Beachtung dieser Ausführungen eine Neuwahl der stellvertretenden Wahlleiterin / des stellvertretenden Wahlleiters durchzuführen.[…]

Ergebnis: