RPB 2005 – KZV Vorstand scheitert auch vor dem Kammergericht

Im Sommer 2008 scheiterte die KZV Berlin ja bereits vor dem Berliner Landgericht mit dem Versuch, die Veröffentlichung des Rechnungsprüfungsberichtes 2005 zu unterdrücken (siehe Urteil LG Berlin vom 17.07.2008).

Damit aber nicht genug, versuchte der Vorstand der Berliner KZV die Veröffentlichung auch noch über ein Berufungsverfahren vor dem Berliner Kammergericht zu unterbinden.

Nachstehend erhalten Sie die Stellungnahme des Berliner Kammergerichts vom 27.11.2008. Der zuständige 10. Zivilsenat des Kammergerichts kündigte gegenüber der KZV die Absicht an, die Berufung durch „einstimmigen Beschluß“ zurückzuweisen.

Da die Berufungsklage keinen Erfolg gehabt hätte, blieb dem KZV Vorstand nichts anderes übrig, als die Berufungsklage zurückzunehmen.

Die Veröffentlichung des Rechnungsprüfungsberichts 2005 durch die IUZB ist damit rechtens!

  • Rechtens im Sinne Artikel 5 Grundgesetz (Meinungs- und Pressefreiheit)
  • Rechtens im Sinne der Satzung der KZV Berlin
  • Rechtens im Sinne des Strafgesetzbuchs
  • Rechtens im Sinne des SGB V
  • Rechtens im Sinne des SGB X
  • Rechtens im Sinne des Berliner Datenschutzgesetzes

Das Berliner Kammergericht:
„Zu berücksichtigen ist, dass es gerade Aufgabe der Vertreterversammlung und des von ihr eingesetzten Rechnungsprüfungsausschusses ist, den Vorstand zu kontrollieren. Hierzu gehört auch die Äußerung von Kritik an seiner Amtsführung. Insoweit haben aber nicht nur die Mitglieder der Vertreterversammlung oder die Beitragszahler, sondern auch die breite Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse daran, über Missstände wie fehlende Transparenz bzw. Mittelverschwendung unterrichtet zu werden.

Fazit: Organen und Gremien wie einer Vertreterversammlung und einem Rechnungsprüfungsausschuss kommt damit einer besonderen Bedeutung zu. Denn während externe Prüforgane wie Wirtschaftsprüfer oder die Prüfer der Bundes-KZV keinesfalls berechtigt sind, ihre Prüfergebnisse „öffentlich“ zu machen, verhält sich dies im Rahmen der gesetzlichen und der satzungsrechtlichen Abwägungen bei den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane gänzlich anders. Wünschenswert wäre, wenn dies auch alle Mitglieder der Vertreterversammlung der KZV Berlin jetzt endlich verinnerlichen würden. Diese IUZB Forderung richtet sich nicht nur Mitglieder der Altverbände und deren Umfeld, sondern – leider (!) – auch an einige bestimmte Mitglieder von Oppositionslisten.

Aber bitte lesen Sie selbst, hier die ausführliche Begründung  durch den 10. Zivilsenat des  Berliner Kammergerichts:

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kgberlin-27112008-001-3
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Selbstverwaltung ohne Transparenz? Für uns undenkbar!

In diesem Sinne,

Ihre IUZB