Kammerantwort zu Betriebsärzten und Q-BUS-Dienst („Ist die Kammer aufgeräumt?“ 4)

Freundlicherweise erhielten wir eine Antwort auf unsere Anfrage vom 18. Dezember 2017, „einfach so“ und auch nicht bezeichnet als Antwort nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz.

Hinsichtlich der (Rechts-)Unsicherheit in Bezug auf die Fragerechte von Delegierten und um Willkührlichkeit auszuschließen, siehe weiterführend bitte:

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Nachfolgend unsere Fragen vom 18.12.2017 und die heutigen Antworten des Kammervorstands:

 

Sehr geehrter Herr Präsident Dr. Heegewaldt,
sehr geehrter Herr Dr. Kesler,
dem MBZ 12/2017, Seite 36, haben wir entnommen, dass die Zahnärztekammer Berlin ab dem 01. Mai 2018 ein Kooperationsabkommen mit Betriebsärzten geschlossen hat.
Wir haben dazu und zum Q-BUS-Dienst die beigefügten Fragen:

 

A) Betriebsärzte

1. Gab es hierfür eine öffentliche Ausschreibung?

Eine öffentliche Ausschreibung ist nicht erfolgt.

2. Falls es eine öffentliche Ausschreibung gab, wo wurde diese veröffentlicht?

3. Falls es keine Ausschreibung gab:
a) Warum nicht?
b) Wie kam der Kontakt zu den beiden Praxen zustande?
c) Wurden auch andere Arbeitsmedizinpraxen aufgefordert ein Angebot abzugeben?

a) Eine öffentliche Ausschreibung ist bei entgeltlichen Verträgen zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer-, Bau- und Dienstleistungen zum Unternehmenszweck haben. Eine gegenüber der Kammer entgeltpflichtige Leistung liegt in dem Kooperationsvertrag mit den Betriebsärzten nicht vor. Die Betriebsärzte bieten ihre durch Gesetz vorgeschriebene Betreuungsleistung im Wettbewerb mit anderen Anbietern an.

b) Der Kontakt kam auf zweierlei Wegen zustande. Einmal oblag dem bisherigen Betriebsarzt vertraglich ein Vorschlagsrecht. Zum anderen hat das zuständige Vorstandsmitglied im Telefonbuch stehende Betriebsärzte kontaktiert.

c) Mangels Ausschreibungspflicht wurden keine Aufforderungen für Angebote ausgegeben. Der Vorstand hat aber selbstverständlich mehrere mögliche Kooperationspartner kontaktiert, Gespräche geführt und auch in diesem Falle eine Auswahl nach den Grundzügen der „Bestenauslese“ durchgeführt.

4. Was beinhaltet das Kooperationsabkommen?

Das Kooperationsabkommen bietet den dem BuS-Dienst (Betriebsärztliche– und sicherheitstechnische Betreuung) angeschlossenen Praxen eine Möglichkeit, die gesetzlich vorgeschriebene betriebsärztliche Betreuung im Rahmen der BuS-Betreuung vorzunehmen. Zudem wurden besondere Erreichbarkeitszeiten für BuS-Praxen vereinbart und eine Hotline für besondere Fälle eingerichtet.

5. Welche Vorteile bestehen für die Berliner Zahnärzte?

s.o. Frage 4. Zudem wurden Pauschalpreise für die betriebsärztliche Untersuchung vereinbart, die den BuS-Dienst-Praxen angeboten werden und die im Rahmen des Kooperationsabkommens preisgünstiger sind.

6. Bieten die Kooperationspartner die Leistungen preiswerter an, als ohne Kooperationsabkommen?

s.o. Frage 5.

7. Wo ist das Kooperationsabkommen veröffentlicht?

Das Kooperationsabkommen ist ein Vertrag zwischen drei Parteien und wurde demgemäß nicht veröffentlicht.

8. Falls das Kooperationsabkommen nicht veröffentlicht ist, so bitten wir um Übermittlung.

Ohne eine Zustimmung aller Vertragspartner kann der Kooperationsvertrag nicht übermittelt werden. Eine Zustimmung aller Vertragspartner liegt nicht vor!

9. Welche konkreten Kosten werden für die Kollegenschaft entstehen – wir bitten um Übermittlung der anfallenden Gebühren und wir bitten um Gegenüberstellung der bisherigen Gebühren und Honorare des bisherigen Kooperationspartners mit den neuen Gebühren und Honorare der beiden neuen Kooperationspartner. Bitte möglichst als Einzelgegenüberstellung, damit ersichtlich ist, welche Positionen sich verändert haben und in welcher Höhe.

Für die dem BuS-Dienst angeschlossenen Praxen entstehen die Gebühren für die betriebsärztliche Betreuung über das Kooperationsabkommen. Alle sonstigen Praxen müssen die Gebühren für eine betriebsärztliche Betreuung bei dem eigenen Kooperationspartner erfragen. Die Gebühren für die betriebsärztliche Betreuung im Rahmen der BuS-Betreuung ab Mai 2018 wurden bereits im MBZ 12/17 veröffentlicht und können dort eingesehen werden. Die Kooperationspartner rechnen gegenüber den Praxen eigenständig ab, so dass konkrete Anfragen an die Gebührenhöhe ab Mai 2018 dort zu erfragen ist.

10. Werden die neuen Betriebsärzte, wie der bisherige, jeweils mit dem Bus-Dienst in die Praxis kommen?

Die Kooperationspartner werden sowohl in die Praxen kommen als auch zu den allgemeinen Praxissprechzeiten sowie zu exklusiven Sprechzeiten für BuS-Betreute Praxen erreichbar sein.

B) Q-BUS-Dienst:

1. Haben wir dies richtig verstanden, dass der Q-BUS-Dienst einen Betrieb gewerblicher Art darstellt?
a) Falls ja, so bitten wir um Übersendung einer Kopie des Gewerbescheins.
b) Falls ja: Verfügt der Q-BUS—Dienst über eine eigenes und vom Kammerhaushalt getrenntes Bankkonto?
b) Falls ja: Wurde dem Q-BUS-Dienst für die Veröffentlichung seiner Dienstleistungsangebote und seiner Honorarsätze in der MBZ 12/2017 auf den Seiten 36-38 (anteilig) Rechnung gestellt?

Der Q-BuS-Dienst der Zahnärztekammer Berlin wird als Betrieb gewerbliche Art (bgA) nach § 4 Abs. 1 KStG geführt. Hierzu zählen alle Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person öffentlichen Rechts wirtschaftlich herausheben. Dabei geht es bei der Einnahmenerzielung nicht um Gewinnerzielungsabsicht im handelsrechtlichen Sinne, sondern um Kostendeckung. Die Anbindung an das KStG zeigt bereits, dass es sich bei bgA nicht um Gewerbebetriebe nach GewO handelt, sondern um die Abgrenzung einer steuerpflichtigen Einrichtungen einer juristischen Person öffentlichen Rechts, die aber das äußere Bild eines Gewerbebetriebes zeigen. Ein anmeldepflichtiges Gewerbe liegt nicht vor.

a) s.o

b) Nein, der bgA Q-BuS-Dienst ist dem Steuersubjekt Zahnärztekammer Berlin zugeordnet die Tätigkeit des Q-BuS-Dienstes insgesamt erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung nach § 4 BKG und ist somit Teil der hoheitlichen Aufgaben der Zahnärztekammer Berlin.

b2) Die Veröffentlichung der Q-BuS-Angebote und der entstehenden Kosten für die Inanspruchnahme erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Zahnärztekammer Berlin. Insofern ist eine Rechnungstellung für kammereigene Leistungen unnötig.

2. Zur Gebührenerhöhung des Q-BUS-Dienstes ab dem 01.01.2018 (MBZ 12/2017, Seite 37: Wir bitten um Gegenüberstellung der bisherigen Gebühren mit den neuen Gebühren, bitte möglichst als Einzelgegenüberstellung, damit ersichtlich ist, welche Positionen sich verändert haben und in welcher Höhe.

Die bisherigen BuS-Gebühren sind im MBZ 06/14 veröffentlicht worden und können anhand der dort aufgeführten Liste mit den aktuellen Gebühren verglichen werden.

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Die Originalfragen vom 18.12.2017

Die Originalantwort vom 01.02.2018