Terminhinweis: weitere zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen der KBV und ihrem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden vor dem Landgericht Berlin
Erneut stehen sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) – diesmal als Beklagte – und ihr ehemaliger Vorstandsvorsitzender – diesmal als Kläger – vor Gericht gegenüber. Am 17. November 2016 um 13:00 Uhr (der Saal ist bitte beim Eingang zu erfragen) verhandelt die Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin, Tegeler Weg 17 – 21, Berlin-Charlottenburg über Klage und Widerklage beider Parteien.
Der Kläger war seit 1995 bis in das Jahr 2014 hinein bei der Beklagten beschäftigt gewesen, zuletzt als ihr Vorstandsvorsitzender. Im Frühjahr 2014 hatte er unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe sein Amt niedergelegt und den Vorstandsdienstvertrag gekündigt.
In der Folgezeit kam es zu diversen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, die auch zu zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen führten.
In einem Rechtsstreit vor der Zivilkammer 67 forderte die KBV – damals als Klägerin – die Rückzahlung eines Mietkostenzuschusses von 1.450,07 EUR pro Monat. Dieser Betrag war ihrem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden im Zeitraum Ende 2005 bis Dezember 2010 neben seinem Jahresgehalt von über 250.000,00 EUR ausgezahlt worden. Mit Urteil vom 21. Januar 2016, das noch nicht rechtskräftig ist, gab das Landgericht Berlin in erster Instanz der KBV Recht und verurteilte deren ehemaligen Vorstandsvorsitzenden zur Rückzahlung von ca. 95.000,00 EUR (Aktenzeichen 67 O 60/15; vgl. Pressemitteilung 11/2016 vom 15.02.2016).
In dem nunmehr am 17. November 2016 zur Verhandlung vor dem Landgericht anstehenden Prozess streiten die Parteien u.a. darüber, zu welchem Zeitpunkt der Vorstandsdienstvertrag beendet wurde und ob bzw. in welcher Höhe ein Ruhegehalt zu zahlen ist.
Der hiesige Kläger fordert mit dieser Klage die Zahlung von Ruhegehalt, das ihm nach seiner Ansicht in Höhe von insgesamt rund 21.800,00 EUR brutto monatlich zustehe. Weiterhin möchte er festgestellt wissen, dass der KBV ihrerseits keinerlei Rückforderungsansprüche, weder aus seiner Zeit als Vorstandsvorsitzender noch im Hinblick auf bereits teilweise geleistete Ruhegehaltszahlungen, zustünden. Ebenso möchte der Kläger im Hinblick auf frühere Presseveröffentlichungen über ihn gerichtlich festgestellt wissen, dass die KBV verpflichtet sei, vertrauliche personenbezogene Informationen sicher zu verwahren, bestimmte Unterlagen nicht an Dritte weiterzugeben und ihm (noch nicht bezifferten) Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen, da die KBV in der Vergangenheit gegen diese Pflichten verstoßen habe. Schließlich beansprucht der Kläger von der KBV, dass er durch sie von Kosten für gerichtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender entlastet werden müsse.
Die KBV verlangt ihrerseits im Rahmen einer Widerklage die Rückzahlung eines Betrages von zuletzt ca. 580.000,00 EUR. Zahlungen in dieser Höhe seien ihrem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden zu Unrecht zugeflossen.
Landgericht Berlin, Aktenzeichen 8 O 356/15
Quelle: LG Berlin, Pressemitteilung Nummer 59/2016 vom 15.11.2016