(Zahnarzt) Scheinselbstständigkeit: BGH verschärft Strafbarkeitsrisiko nach § 266a StGB

BGH: Urteil vom 09. Juli 2026 zu Az  3 StR 110/26 (pdf)

Darum geht es (§ 266a StGB Untreue / § 263 StGB Betrug):

RdNr. 2: Die Anklage legt dem Angeklagten, soweit sie zugelassen ist, fünf Fälle des Betruges und zwölf Fälle – hinsichtlich Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile jeweils tateinheitlichen – Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zur Last. Er habe von März 2013 bis Oktober 2016 fünf Zahnärzte dazu veranlasst, ihre Leistungen gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung als in freier Praxis erbracht abzurechnen, obschon die als Praxisleiter beschäftigten Zahnärzte aufgrund der von ihm vorgegebenen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit nicht in freier Praxis gehandelt hätten, sondern tatsächlich abhängig beschäftigt und daher zu den konkreten Abrechnungen nicht berechtigt gewesen seien. Auf die geleisteten Beträge von insgesamt 4.332.405,05 € habe daher kein Anspruch bestanden. Zudem habe es der Angeklagte als Geschäftsführer der jeweiligen Betriebsstätten-GmbH unterlassen, die Zahnärzte als Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anzumelden und für sie Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 15.754,32 € an die zuständigen Einzugsstellen abzuführen……

 

Ausführliche Urteils-Besprechung auf Anwalt.de von RA Dr. Andrew Patzschke (Berlin) am 03.09.2026:

Scheinselbstständigkeit: BGH verschärft Strafbarkeitsrisiko nach § 266a StGB

  1. Freispruch durch den BGH aufgehoben
    2. Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor?
    3. BGH betont Bedeutung des Praxiswerts und Goodwills
    4. Strafbarkeit nach § 266a StGB bei Scheinselbstständigkeit
    5. Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB
    6. Risiken für Geschäftsführer und Unternehmen
    7. Sozialversicherungsprüfung kann Strafverfahren auslösen
    8. Was sollten Unternehmen jetzt prüfen?
    9. Fazit: BGH erhöht Risiken bei Scheinselbstständigkeit