UPDATE: BSG Termin am 27.06.2024: Immanenter Impfungsdruck – Kann sich aus einer freiwilligen, betrieblichen Schweinegripperimpfung ein Unfallversicherungsschutz ableiten?

Arbeitsunfall bei Impfung im Betrieb nicht ausgeschlossen

Ein Krankenhauskoch kann unter Unfallversicherungsschutz stehen, wenn er an einer von der Krankenhausverwaltung angebotenen Impfung gegen Schweinegrippe teilnimmt. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 3/22 R).

Der Kläger war als Mitarbeiter einer Catering GmbH Gastronomieleiter in einer Krankenhausküche. Er nahm an einer vom Krankenhaus organisierten Impfung gegen Schweinegrippe (Influenza A/H1N1 ) teil. Jahre später traten Fieberschübe auf, die der Kläger auf die Impfung zurückführt. Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten es ab, einen Arbeitsunfall festzustellen.

Die Revision des Klägers war im Sinne der Zurückverweisung an das Landessozialgericht erfolgreich. Auch eine planmäßig und freiwillig durchgeführte Impfung kann ein Unfallereignis sein, wenn sie zu einer Impfkomplikation und einem Gesundheitserstschaden führt. Hinzukommen muss ein innerer Zusammenhang der konkreten Impfung mit der versicherten Tätigkeit. Dieser ist nicht schon dann gegeben, wenn die Impfung vom Arbeitgeber empfohlen, finanziert und anschließend im Betrieb durchgeführt wird. Für allgemeine Grippeschutzimpfungen im Betrieb hat der Senat dies bereits entschieden. Ein innerer Zusammenhang kann aber angenommen werden, wenn die Teilnahme an der Impfung wesentlich betrieblichen Zwecken dient. In einem Krankenhaus mit einem gesteigerten Interesse an einem möglichst umfassenden Gesundheitsschutz für Patienten kann dies auch dann der Fall sein, wenn die Impfung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission erforderlich war oder der Beschäftigte dies aufgrund besonderer Umstände berechtigterweise annehmen durfte.

Feststellungen zu diesen besonderen Umständen hat das Landessozialgericht nicht getroffen. Die fehlenden Feststellungen werden deshalb nachzuholen sein.

Quelle: Bundessozialgericht, Pressemitteilung vom 27.06.2027 zu Az. B 2 U 3/22 R

 

 

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Vorhergehend vom 21.06.2024:

Terminhinweis

Arbeitsunfall bei Grippeimpfung im Betrieb?

Steht ein Krankenhauskoch unter Unfallversicherungsschutz, wenn er an einer von der Krankenhausverwaltung angebotenen Impfung gegen Schweinegrippe teilnimmt und Jahre später an Fieberschüben leidet? Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 27. Juni 2024 um 10 Uhr im Jacob-Grimm-Saal (Aktenzeichen B 2 U 3/22 R).

Der Kläger war als Mitarbeiter einer Catering GmbH Gastronomieleiter in einer Krankenhausküche. Er nahm an einer vom Krankenhaus organisierten Impfung gegen Influenza A/H1N1 (Schweinegrippe) teil. Jahre später traten Fieberschübe auf, die der Kläger auf die Impfung zurückführt. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte es ab, einen Arbeitsunfall festzustellen, weil Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit grundsätzlich dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnen seien. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Arbeitsrechtlich habe keine Impfpflicht bestanden. Allein die subjektive Vorstellung, durch die Impfung auch betrieblichen Interessen dienlich zu sein, reiche nicht aus, um Versicherungsschutz zu begründen.

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 8 Absatz 1 SGB VII. Mit dem Impfangebot seien wechselseitige Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt worden. Zumindest habe ein immanenter Druck bestanden, sich als Vorbild für andere Mitarbeiter impfen zu lassen.

Quelle: Bundessozialgericht, Pressemitteilung vom 21.06.2024 zum Verfahren Az B 2 U 3/22 R