Laut § 12 der Geschäftsordnung des Bundestags (GO-BT) ist „die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen.“

Was bedeutet das in der Praxis?
Und: Kann ein Ausschussvorsitzender auch abgewählt werden?

Diese Rechtsfragen klärt aktuell das Bundesverfassungsgericht und will hier wohl Grundsatzurteile fällen:

LTO, 20.03.2024:

 

 

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Deutscher Bundestag, 13.11.2019: