IUZB fordert generelle FFP2-Schutzmaskenpflicht bei allen zahnärztlichen Behandlungen

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AUFRUF an die Bundeszahnärztekamer, an alle Landeszahnärztekammern und an alle zahnärztlichen Fachgesellschaften

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Sehr geehrte Damen und Herren,

wir Zahnärztinnen und Zahnärzte arbeiten tagtäglich in unseren Praxen über viele Stunden hinweg in keimbesiedelten Aerosolen, wenn wir unsere Patienten behandeln, ebenso unsere Mitarbeiter/innen. Für uns hat die Gesunderhaltung aller an einer zahnärztlichen Behandlung Beteiligten allerhöchste Priorität. Wir haben insofern eine Sorgfalts- und Garantenpflicht. Im Zuge der Corona-Pandemie ist das Risiko einer SARS-CoV-2-Infektion, zusätzlich zu den sonst bestehenden Risiken, hinzugetreten. Diese ohnehin schon sehr schwierige Situation wird durch die sich nun in Deutschland zunehmend verbreitenden Mutanten nochmals signifikant potenziert, da diese noch weit ansteckender, soll heißen leicht übertragbarer, sind.

Welche Hygienemaßnahmen sind in dieser Situation richtig und angemessen?

Treten in der Zahnärzteschaft fachlich relevante Fragen auf, die zudem eine allgemeine Relevanz haben, werden diese in kompetenten Fachgesellschaften diskutiert und unter Einholung von auch externer Expertise zu Leitlinien verdichtet. Diese Leitlinien stellen dann eine Art Goldstandard und Maßstab für den Berufsstand dar und werden deshalb auch durch die berufsständigen Kammern mitgetragen und publiziert. Folgt und beachtet man diese, ist in ggf. auftretenden Streitfällen (Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Arzthaftung) zumindest ein Indiz dafür gegeben, dass eine den „bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards“ entsprechende Therapie durchgeführt wurde (= § 630 a Absatz 2 BGB). Der Bundesgerichtshof hat den Begriff des Standards als „diejenige Maßnahme, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden kann“ definiert.

Und hier kommen wir an einen sehr heiklen Punkt!

Es gibt eine aktuell geltende S1-Leitlinie der DGZMK zum Thema „Umgang mit zahnmedizinischen Patienten bei Belastung mit Aerosol-übertragbaren Erregern“. Diese erklärt den medizinischen Mund-Nasenschutz für die Behandlung von „verdachtsfreien Patienten“ für ausreichend. Dem entgegen stehen die Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die, beraten vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe, klar für jede Tätigkeit in Aerosolen und Nichteinhaltbarkeit von Mindestabständen, (1,50 m) das Tragen von FFP2 – Masken als Standard definiert.

Folgen wir Zahnärzte/Zahnärztinnen der S1-Leitlinie, würden wir uns als Arbeitgeber/in fehl verhalten, da wir arbeitsschutzrechtliche Vorgaben nicht erfüllen. Dies kann ernste haftungsrechtliche Risiken für uns alle begründen.

Deshalb ist es von höchster Priorität, dass eine einheitlich abgestimmte Richtlinie zeitnah erarbeitet wird, die alle Erkenntnisse integriert und belastbare Handlungsvorgaben für die aktuelle Pandemiesituation gibt und gleichzeitig die nicht mehr haltbare S1-Leitlinie der DGZMK aktualisiert.

Wir rufen deshalb dazu auf, dies schnellstmöglich umzusetzen, da ansonsten zu den gesundheitlichen Risiken auch haftungsrechtliche hinzutreten werden, die uns Zahnärztinnen und Zahnärzte in jeder Hinsicht schaden und in der Öffentlichkeit ernstlich desavouieren könnten.

Aufgrund der Wichtigkeit erbitten wir eine zeitnahe Rückmeldung. Nach einer Schonfrist von 2 Wochen neigen wir dazu, dieses Problem über geeignete Medien zu kommunizieren.

Mit freundlichem Gruß

Gerhard Gneist
Dr. Helmut Dohmeier-de Haan
1. und 2. Vorsitzender IUZB e.V.
Delegierte der Zahnärztekammer Berlin

 

Quellen können bei uns angefordert werden
Siehe bitte auch:

  • 11.01.2021: Die IUZB hat die ZÄK Berlin, die BZÄK und alle LZÄK aufgefordert, FFP2-Schutzmasken bei Zahnbehandlungen als Standard zu empfehlen