VZB: Bericht von einem Gerichtstermin gegen einen Immobilienmakler / Landgericht hat Klage gegen ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden und dessen Ehefrau abgewiesen
Wie von uns angekündigt, wurden am 27.04.2011 im Saal 143 des Berliner Landgerichts die Zivilverfahren um Maklerprovisionen bei Immobiliengeschäften des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin (VZB) fortgesetzt. Das VZB versucht, von ihrem bis zum 31.12.2006 im Amt befindlichen ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsausschuss (welcher beim VZB das für das Immobiliengeschäft zuständige war) und dessen als Immobilienmaklerin tätige Ehefrau, sowie von weiteren Maklern, geleistete Provisionen zu erhalten.
Unter dem Aktenzeichen 13 O 107/10 ging es nunmehr um die Klage des VZB gegen einen Hauptmakler. Als Zeugen waren der ehemalige stellvertretende Vorsitzende und dessen Ehefrau geladen. Die Ehefrau gab an, dass ihr im Jahr 1999 vom Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses und dem für Finanzen zuständigen Verwaltungsausschussmitglied persönlich ein Nachweis- und Vermittlungsauftrag erteilt worden sein soll. Auch habe sie seit 2000 ständig mit dem damals neuen Direktor des VZB telefoniert. Diese Beauftragung wurde später aus „politischen“ Gründen zurückgezogen. Wir vermuten, dass dies auf Veranlassung des damaligen Kammerpräsidenten geschah, als sich dieser im Jahr 2000 weigerte, als vertretungsberechtigtes Organ des VZB einen Immobilienerwerb zu vollziehen, eben weil die Ehefrau des damaligen stellvertretenden Vorsitzendes offen als Maklerin in Erscheinung trat. Allerdings gab es dann seitens des VZB wohl keine Maßnahmen um sicherzustellen, dass diese Weisung des auch aufsichtsführenden Kammerpräsidenten wirkungsvoll umgesetzt wurde. Denn in der Folgezeit kam es dennoch zu Provisionszahlungen an die Ehefrau, jedoch nicht vom Versorgungswerk, sondern über den Hauptmakler, wobei es sich nicht um „Nachweis- oder Vermittlungs-Provisionen“, sondern ausschließlich um sogenannte „Tippgeber-Provisionen“ gehandelt haben soll. Hinsichtlich des Umfanges (rund 500.000,00 € ) allerdings laut Zeugin nicht in allen Fällen, welche vom VZB benannt wurden. So habe sie für die Kölner Hotel-Immobilie am Rheinauhafen keine Provision erhalten. Hier hatte das Landeskriminalamt zwar eine Rechnung auf dem Computer der Zeugin an den Hauptmakler adressiert vorgefunden, jedoch soll es sich nur um einen fälschlichen Entwurf gehandelt haben, die Rechnung wurde nie gestellt. Tatsächlich hatte die Zeugin diese Immobilie der aik angeboten, diese hatte das Objekt jedoch nicht erworben. Darum stünde ihr auch keine Provision zu.
Laut Erklärung der Zeugin, gehen die „Tippgeber-Provisionen“ ansonsten darauf zurück, dass sie mit ihrem Maklerbetrieb nur bedingt in der Lage war, dem VZB nach deren Anforderungsprofil als institutionelle Kapitalanlegerin geeignete Objekte nachzuweisen. Sie hatte sich deshalb einen Partner gesucht, welcher als Makler am Immobilienmarkt damals in der „Champions League“ spielte. Dies sei der in dem jetzigen Verfahren vom VZB verklagte Makler, welchen sie bereits seit Anfang der achtziger Jahre kenne. Dieser konnte dann, ausgehend von ihrer Empfehlung, ein eigenes Standbein im VZB aufbauen. Nach dem offiziellen „Verbot“ des Kammerpräsidenten, dass die Ehefrau nicht mehr für das VZB als Maklerin tätig sein darf, betätigte sie sich zwar nicht mehr als solche für das VZB, jedoch noch weiterhin als „Tippgeberin“ für den von ihr ins Spiel gebrachten Makler. Dies war ihr möglich, weil sie als Ehefrau des damaligen stellvertretenden Vorsitzenden natürlichen Zugang zu Informationen hatte, zum Beispiel, weil das VZB fast täglich in der Mittagspause in der ehelichen Wohnung angerufen und weil sie bis 2002 ihren Ehemann auch zu gesellschaftlichen Anlässen im zahnärztlichen Umfeld des VZB begleitet hatte. Ab 2002 war ihre Ehe jedoch zerrüttet und beide Eheleute sprachen nicht mehr miteinander bzw. verkehrten untereinander nur noch über ihre Rechtsanwälte. Informationen hinsichtlich neuerer Anforderungsprofile oder relevanter Entscheidungen erhielt sie dann nur noch mittelbar und zufällig, etwa durch Lesen von VZB-relevanten Unterlagen, welcher ihr Ehemann in den Papierkorb geworfen hatte, oder das von ihr nicht zu verhindernde mitanhören von Telefongesprächen zwischen ihrem Ehemann und der Geschäftsführung des VZB. So gelang es hier angeblich, auch weiterhin den für das VZB tätigen Hauptmakler mit Tipps aus dem Hause des VZB zu versorgen. Ein Darlehen in Höhe von 50.000,00 €, welcher ihr vom Hauptmakler in der Trennungszeit von ihrem Ehemann in für sie wirtschaftlich schwieriger Zeit gewährt wurde, sei aus freundschaftlicher Verbundenheit erfolgt und hatte nichts mit den Versorgungswerk zu tun und auch die vorzeitige Tilgung dieses Darlehens stand nicht in Zusammenhang mit „Tipp-Provisionen“.
Auch der in diesem Verfahren vom VZB verklagte Hauptmakler wurde als Zeuge angehört. Er bestätigte, soweit ihm dies aus einer Sicht möglich war, die Zeugenaussagen der Eheleute, welche er vorher auch selbst mit angehört hatte. Ansonsten wies der Makler darauf hin, dass das VZB, bzw. der ehemalige stellvertretende Vorsitzende, regelmäßig seine gewünschten Provisionen heruntergehandelt hatte. Er unterstrich selbstbewusst seine eigenen guten Arbeitsergebnisse für das VZB und wies darauf hin, dass der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses des VZB seine Tätigkeit sogar in einer Laudatio öffentlich gelobt hatte. Die jetzige Rückforderung von Provisionen durch das VZB empfinde er als Unverschämtheit, da diese vom ihm verdient wurden. Mit der Zeugin hatte er sich so verständigt, dass er sich nach einem erfolgreichen Vermittlungsauftrag mit ihr zusammengesetzt und die Höhe der „Tipp-Provision“ dann mit ihr besprochen hatte. Schriftliche Verträge gab es nicht und sei, so führte auch die Zeugin vorher schon aus, unter ehrbaren Kaufleuten im Prinzip auch nicht erforderlich. Inwieweit das VZB die Beauftragung der Zeugin zurückgezogen und er darüber mit der Zeugin gesprochen hatte, daran konnte er sich nicht mehr erinnern, jedenfalls hatte dies keine Auswirkungen auf seine Zusammenarbeit mit ihr. Politische Betrachtungen im Hause des VZB in Bezug auf die Ehefrau des ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden des VZB hatten ihn in erster Linie auch gar nicht interessiert.
Die Zeugen gaben an, dass sie sich nicht unredlich verhalten haben und es keine versteckten Absprachen zu Lasten des VZB gegeben habe. Zahlungen an den damaligen stellvertretenden Vorsitzenden des VZB seien nicht erfolgt und die Beauftragung des Hauptmaklers wurde auch nie in Abhängigkeit zu den von ihm gezahlten „Tipp-Provisionen“ an die Ehefrau gesetzt. Außerdem waren in alle Kauf- und Verkaufentscheidungen die Gremien des VZB voll eingebunden gewesen.
Auf der Zuhörerbank tauschten die anwesenden Vertreter der zahnärztlichen Opposition der IUZB, GpZ und Fraktion Gesundheit in der Zeugenanhörung mehrmals konsternierte Blicke über die verwunderlichen Hintergründe der Immobiliengeschäfte beim VZB und die in diesem Zusammenhang scheinbare Unentbehrlichkeit der Ehefrau des früheren stellvertretenden Vorsitzenden aus. Was wäre nur geschehen, wenn die Ehefrau dem gestandenen und fest im Hause des VZB etablierten Hauptmakler nicht mehr mit wertvollen Tipps versorgt hätte? Aber Spaß beiseite, das Thema ist ernst: Die vom VZB vor einer anderen Kammer des Berliner Landgerichts geführte Klage gegen die Eheleute wurde abgewiesen (Az 20 O 441/09), wie diese vor Verhandlungsbeginn den anwesenden zahnärztlichen Oppositionsvertretern erzählt haben. Es ist anzunehmen, dass der Verwaltungsausschuss des VZB über die Gründe der Klageabweisung bei der Vertreterversammlung am 07. Mai 2011 unter TOP 7 berichten wird. Zu hoffen bleibt, dass die in diesen Verfahren erlassenen Urteile entweder vom VZB selbst, oder aber wenigstens in der Entscheidungsdatenbank der Berlin-Brandenburger Gerichte veröffentlicht werden. Schließlich sind die Ergebnisse beider Verfahren für die zahnärztliche Öffentlichkeit bzw. die pflichtversicherten Mitglieder aus Berlin, Brandenburg und Bremen von sehr großem Interesse. Ein gegen die Eheleute geführtes Strafverfahren wurde bereits vorher eingestellt, worauf auch hier nochmals hingewiesen werden soll (siehe auch VZB VV Protokoll vom 20.03.2010).
Was in der Biografie des ehemaligen Hauptmaklers des VZB laut einem im Internet veröffentlichten Zeitungsbericht nicht uninteressant ist: Er war knapp zehn Jahre lang ehrenamtlicher Richter an einer Kammer für Handelssachen am Berliner Landgericht. 1997 wurde er in zweiter Instanz vom Landgericht Berlin wegen Bestechlichkeit im Richteramt verurteilt.
Das Gericht hat die umfangreichen Aussagen der Zeugen zu Protokoll genommen. Anträge des VZB Klägervertreters auf Vereidigung der Zeugen hat das Gericht nicht entsprochen. Die Klägerin wird jetzt noch innerhalb der nächsten 14 Tage bei Gericht einen Schriftsatz einreichen und dann wird das Gericht entscheiden.
Ob es über die Aufsichtsbehörden des VZB zu einer möglichen Sonderprüfung im Zusammenhang mit den Immobiliengeschäften des Versorgungswerkes rückwirkend bis zum Jahr 1999 kommen wird, wie von uns beantragt, ist uns bisher nicht bekannt.