VZB: 11. Vertreterversammlung am 08. Januar 2011 – IUZB beantragt externe Revisions-Sonderprüfung

IUZB beantragt externe Revisions-Sonderprüfung

Auf Veranlassung des Verwaltungsausschusses, findet am kommenden

Sonnabend, 08. Januar 2011
um 09:00 Uhr
in den Räumen des Versorgungswerkes
14199 Berlin, Rheinbadenallee 12
die 11. Vertreterversammlung statt.

Tagesordnung:

  1. Begrüßung und Regularien
  2. Anträge
  3. Vorwürfe gegen die Organe der Selbstverwaltung des VZB gegenüber der Senatsaufsicht
  4. Ausblick auf die Jahre 2010 und 2011
  5. Verschiedenes

Die Vertreterversammlung ist für Mitglieder des VZB öffentlich.

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Herr Gerhard Gneist hat als Mitglied der Vertreterversammlung heute folgenden ANTRAG eingereicht:

  • Anschreiben
  • ANTRAG auf „Durchführung einer externen Revisions-Sonderprüfung“
  • Anlage Artikel vom 06.12.2010 „Rund eine halbe Millionen Euro an verdeckten Immobilienprovisionen“

 

Darüber hinaus haben wir heute an die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, als eine der zuständigen Aufsichtsbehörden, folgendes Schreiben geschickt:

Betrifft:
Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB)
Antrag auf Einleitung eines Prüfverfahrens durch die staatlichen Aufsichtsbehörden

Sehr geehrte Damen und Herren,

für das Neue Jahr 2011 wünsche ich Ihnen allen Gesundheit und Erfolg.

Ergänzend zu meiner eMail vom 06. Dezember 2010 überreiche ich Ihnen meinen heutigen Antrag für die Vertreterversammlung am 08. Januar 2011.

Ich bitte Sie nochmals, ggf. in Abstimmung mit den anderen staatlichen Aufsichtsbehörden, zu prüfen, inwieweit Ihrerseits ein Prüfverfahren eingeleitet werden kann.

Bei dieser Gelegenheit möchte ich auch anregen zu überprüfen, ob das erst 2006 eingeführte Haftungsprivileg nach § 4 b Ziffer 6 Berliner Kammergesetz: „Die Mitglieder der Organe der Versorgungseinrichtung haften dieser nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit “ sinnvoll war und nicht die Interessen der gesetzlich pflichversicherten Mitglieder der Berliner Versorgungswerke unangemessen benachteiligt. Eine Begründung für diese Haftungseinschränkung wurde im Gesetzgebungsantrag vom 03. Mai 2006 (hier auf Seite 13) nicht abgegeben. Scheinbar ging man davon aus, dass die formale Einführung eines „Vier-Augen-Prinzip“ einen ausreichenden Schutz bietet. Das „Vier-Augen-Prinzip“ ist in unseren Körperschaften jedoch nicht neu, sondern war auch vor 2006 schon immer obligatorisch. Und was das VZB betrifft, so wurden auch die „Geschäfte“ des im Jahre 2005 wegen Untreue verurteilten ehemaligen Geschäftsführers durch Unterschriften der Organmitglieder „gesichert“, so wurden zum Beispiel (Bar-)Schecks bzw. Banküberweisungen zur Bezahlung von Immobilienmaklerrechnungen in Doppelzeichnung (also im „Vier-Augen-Prinzip) von Mitgliedern des damaligen Verwaltungsausschuss unterzeichnet.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Gneist
Mitglied der Vertreterversammlung VZB

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