BSG präzisiert Spiegelbildlichkeitsgrundsätze (in KVen)

Bundessozialgericht – 6. Senat
Entscheidungsdatum: 15.05.2019
Aktenzeichen: B 6 KA 57/17 R

Normen:

 

Urteil:

Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung – Wahlen zu beratenden Fachausschüssen sowie zu einem Beirat durch die Vertreterversammlung – fehlende Satzungsregelung zur Bildung von Fraktionen – Grundsatz der Spiegelbildlichkeit – keine Übertragbarkeit auf Listen, die für die Wahl von Vertreterversammlungen gebildet worden sind.

BSG Terminbericht:

Die Revisionen der beklagten Vertreterversammlung (VV) und der beigeladenen KÄV sind begründet, die Revision der Kläger ist dagegen unbegründet. Das SG hätte die Klage nicht nur bezogen auf die Wahlen zum beratenden Fachausschuss für die erweiterte Honorarverteilung, sondern insgesamt abweisen müssen. Auch die Wahlen zum beratenden Fachausschuss für die hausärztliche Versorgung und zum Beirat für die erweiterte Honorarverteilung sind gültig.

Die Kläger können aus dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit keinen Anspruch darauf ableiten, dass alle Listen, die in die VV gewählt worden sind, auch in den Ausschüssen und im Beirat vertreten sein müssen. Die Rechte der über die Liste „Ärztinnen und Ärzte pro EHV“ in die VV gewählten Kläger werden dadurch, dass sie nicht in diese beiden Ausschüsse und auch nicht in den og Beirat gewählt worden sind, nicht verletzt. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sie Angehörige einer Fraktion wären und wenn die Satzung der Beigeladenen die Bildung von Fraktionen für die VV vorsehen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Listen für die Wahl zur VV können Fraktionen innerhalb der VV nicht gleichgestellt werden. Die in der Satzung der Beklagten geregelten Vorgaben zur Zusammensetzung der og Ausschüsse und des Beirats knüpfen weder an eine Fraktions- noch an eine Listenzugehörigkeit an, sondern an die Zugehörigkeit zum hausärztlichen oder fachärztlichen Versorgungsbereich und – bezogen auf den og Beirat – auch an den Status als aktiver Vertragsarzt oder als Bezieher von Leistungen aus der Altersversorgung der Beigeladenen (sog Erweiterte Honorarverteilung – EHV). Dass diese Gruppen in den Ausschüssen nicht angemessen berücksichtigt worden seien, machen die Kläger nicht geltend und dafür ist auch nichts ersichtlich.

 

 

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IUZB Zwischenbetrachtung:

Für die KZVen hat dieses Urteil eine geringere Relevanz, denn (26):

Anders als im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung, die Gegenstand des og Urteils des Senats vom 11.2.2015 (siehe auch: IUZB Teil I und Teil II) war, ist diese Zuordnung zu unterschiedlichen Gruppen für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung bereits im SGB V angelegt. Gemäß § 73 Abs 1 S 1 SGB V gliedert sich die vertragsärztliche Versorgung in die hausärztliche Versorgung und die fachärztliche Versorgung. Diese Unterscheidung spiegelt sich ua in den Wahlen der Mitglieder des Vorstands der KÄVen (§ 80 Abs 2 S 3 und 4 SGB V), aber auch in der Bildung unterschiedlicher beratender Ausschüsse (§ 79c S 1 Ziff 1 und 2 SGB V) wider.