BSG erleichtert für Apotheker die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht nur bei approbationspflichtiger Beschäftigung als Apotheker
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat in seiner Sitzung am 22. März 2018 (B 5 RE 5/16 R) entschieden, dass ein Apotheker nicht nur dann von der Versicherungspflicht befreit ist, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist; ausreichend ist auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit.
Der Kläger, approbierter Apotheker, ist seit 2009 als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen in einem Unternehmen beschäftigt, das Konzepte für die Reinigungs- und Sterilisationsprozessüberwachung zur Aufbereitung von Medizinprodukten erarbeitet. Seinen im Jahr 2012 vorsorglich gestellten Antrag, ihn von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien, hatte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund abgelehnt; die Klage hatte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht in der Sache Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der 5. Senat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an dieses Gericht zurückverwiesen, weil es zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen der maßgeblichen Befreiungsnorm des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI an tatsächlichen Feststellungen fehle. Unter Zugrundelegung der – für das Bundessozialgericht bindenden – Feststellungen des Landessozialgerichts unter anderem zum Landesrecht hat der Kläger eine der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende Beschäftigung ausübt. Ob es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die eine Approbation als Apotheker voraussetzt ist dabei nicht entscheidend. Ein dem Kläger von der Beklagten bereits im Jahr 1985 wegen einer Tätigkeit als Apotheker erteilter Befreiungsbescheid hat bezogen auf die hier zu beurteilende Beschäftigung hingegen keine rechtliche Wirkung.
Damit hat der Senat an seine Entscheidung vom 7. Dezember 2017 (B 5 RE 10/16 R) angeknüpft (vergleichbaren Fallkonstellation in der Berufsgruppe der Tierärzte).
Quelle: Bundessozialgericht, Pressemitteilung Nr. 19/2018 vom 22.03.2018 zu Az B 5 RE 5/16 R