Bundestag ./. Bundesregierung: Auskunfsrechte und deren Grenzen

Leitsätze zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungserichts vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 – (Rüstungsexportkontrolle) – Auszug – :

1. Aus Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert.

2. Der Informationsanspruch des Bundestages und der einzelnen Abgeordneten besteht gleichwohl nicht grenzenlos. Er wird begrenzt durch das Gewaltenteilungsprinzip, das Staatswohl und Grundrechte Dritter.

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