ZÄK Berlin: Zahlreiche Abweichungen im DV-Protokollentwurf

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Wie wir am 09.03.2009 bereits berichteten, hatte ich gegen den Protokollentwurf der konstituierenden Delegiertenversammlung am 29.01.2009 leider Einspruch einlegen müssen.

Am 20.03.2008 habe ich jetzt zusammen mit zwei Delegierten von zwei anderen Wahllisten fast vier Stunden lang in der Zahnärztekammer die Bandaufzeichnungen abgehört.

Dabei hat sich der Verdacht bestätigt, dass es in dem übermittelten Protokollentwurf zu Abweichungen gegenüber dem tatsächlichen Versammlungsablauf gekommen ist. Wir haben daher zahlreiche erforderliche Änderungen moniert.

Darüber hinaus ist es fraglich, ob die in der konstituierenden DV erfolgten Ämterwahlen unter formaler Einhaltung der Geschäftsordnung erfolgt sind. Denn der bereits bestehende persönliche Eindruck, dass die Versammlungsleitung bei den Wahlen völlig „chaotisch“ abgelaufen ist, hat sich auch beim Abhören der Bänder bestätigt.

Wir werden daher künftig die Protokollerstellung nicht nur in der KZV Berlin kritisch im Auge behalten müssen, sondern ab sofort wohl auch in unserer Zahnärztekammer!

Dessen ungeachtet, geben wir Ihnen nachfolgend noch den Einspruch unseres Delegierten und IUZB Vorstandsmitglieds Herrn Dr. Peter Zemlin vom 23.03.2009 als einfache Abschrift zur Kenntnis.

Gerhard Gneist
Delegierter ZÄK Berlin
Vorsitzender IUZB e.V.
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Einfache Abschrift: peterzemlin

Dr. Peter Zemlin
Hermannstr. 196
12049 Berlin, den 23.03.2009

Zahnärztekammer Berlin
-Vorstand-
Stallstr. 1
10585 Berlin

Sehr geehrter Herr Präsident Dr. Schmiedel,
sehr geehrter Vorstand,

zum Protokoll der DV vom 29.01.2009 lege ich Einspruch ein.

Dieser begründet sich wie folgt:

TOP 7 Wahl des Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Zahlstellenprüfungsausschusses –
Bei der Wahl der Kandidaten wurde ein Verfahrensfehler durchgeführt und ist scheinbar auch während der DV nicht bemerkt worden.

Korrekt war, dass beim ersten Wahlgang der Koll. F. als einziger als Mitglied gewählt wurde. Beim zweiten Wahlgang erreichten die Kolln. B. und Dr. W. auch nicht die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen ( 46 ), sie erhielten lediglich 21 bzw. 20 Stimmen und sind damit nach § 8 der Geschäftsordnung nicht gewählt, weil sie nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhielten, erforderlich wären mind. 24 Stimmen pro Kandidat !

Auch die Wiedergabe des „unklaren“ Wahlprocedere im Protokoll ändert nichts daran, dass die Kolln. B. und Dr. W. unrichtigerweise als Mitglieder nunmehr als gewählt gelten sollen.
Eine Änderung der Wahlprozedur entgegen der Geschäftsordnung hätte vorab eine Abstimmung durch die DV bedurft – diese ist aber nicht erfolgt, hier wurde billigerweise eine Voraussetzung angenommen, die nicht vorlag !

Die Mitgliedschaft der beiden Kollegen, welche nicht die erforderliche Mehrheit erhielten muß durch den Vorstand einstweilen wieder versagt werden, weil diese durch fehlerhafte Umstände zustande kam.

Hilfsweise stelle ich hiermit den Antrag, dass bei der nächsten DV am 14. Mai 2009 eine erneute Wahl zum o.g. Ausschuss durchzuführen ist, diesmal unter korrekter Einhaltung der Geschäftsordnung. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte festgehalten sein, dass o.g. Ausschuss lediglich aus dem Koll. F. besteht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Peter Zemlin
Delegierter ZÄK Berlin
Vorstandsmitglied IUZB e.V.