VG Berlin: Pflichtmitglieder eines Versorgungswerkes können ihre Beitragszahlungen grundsätzlich nicht verweigern, selbst wenn sie das Handeln des Versorgungswerkes für rechtswidrig halten.

VZB Mitglied gegen VZB

Gericht: VG Berlin 9. Kammer
Entscheidungsdatum: 27.04.2026
Aktenzeichen: 9 L 14/26

Leitsatz

  1. Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungswerken stellen öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar, weil sie zur Deckung des Aufwandes einer öffentlichen Einrichtung von den dadurch Begünstigten erhoben werden.
  2. Pflichtmitglieder eines Versorgungswerkes können ihre Beitragszahlungen grundsätzlich nicht verweigern, selbst wenn sie das Handeln des Versorgungswerkes für rechtswidrig halten. Denn die dadurch ausgeübte Eigenmacht ist nicht vereinbar mit den Grundsätzen des Rechtsstaates, wonach staatliche Instanzen für die Rechtsdurchsetzung bei rechtswidrigem Verhalten verantwortlich sind. Die Mitglieder sind vielmehr auf ihre körperschaftsinterne Mitwirkungsmöglichkeiten oder eine gerichtliche Kontrolle des Handels der Organe zu verweisen.
  3. Der Gedanke von Treu und Glauben, wonach Mitglieder nicht zur Finanzierung von rechtswidrigem Verhalten verpflichtet werden dürfen, muss demgegenüber zurückstehen. Dies gilt insbesondere, wenn das behauptete rechtswidrige Verhalten in der Vergangenheit liegt und durch die geschuldeten Beiträge nicht finanziert wird.

 

Weiterführend:

→ IUZB Gerichtsspiegel zum VZB
→ Berliner Rechtssprechungsdatenbank
apotheke adoc: (+) Kein Beitragsverweigerungsrecht: Skandal-Versorgungswerk: Zahnarzt muss weiter zahlen
ÄrzteZeitung: (+) Kritik am Versorgungswerk rechtfertigt nicht, die Beitragszahlung einzustellen
ApoRisk: „Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht Berlin deutlich gemacht, dass die Beitragspflicht dadurch nicht entfällt.
zm: Kritik am Versorgungswerk rechtfertigt nicht die Verweigerung der Beiträge