Abgeordnetenhaus: Erweitere Auskunft der Senatsverwaltung zum Ausschluss der Staatshaftung

Berliner Abgeordetenhaus – Drucksache 19 / 25 460

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kristin Brinker (AfD)
Antwort der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

zum Thema:

Aufsichtstätigkeit des Senats und Amtshaftungsrisiken
im Fall des Versorgungswerks der Zahnärzte Berlin (VZB)
– Nachfrage zur Schriftlichen Anfrage
Drs. 19/24934
(allgemeinveröffentlicht vom LPD am 02.04.2026)

 

Auszug:

Frage:

1. Auf welches konkrete Rechtsgutachten stützt der Senat die Aussage, Amtshaftung sei ausgeschlossen – und wie verhält sich § 6 VersWerkVO zu § 25 Abs. 2 HeilBerG Berlin im Hinblick auf den Normrang?
1.1. Hat der Senat diese Frage extern prüfen lassen, oder handelt es sich um eine interne Einschätzung der betroffenen Behörde – die ein offensichtliches Eigeninteresse an dieser Antwort hat? Bitte um genaue Erläuterung.

Antwort:

Zu 1. und 1.1: Nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit greift der Senat selbstverständlich zunächst auf interne Expertise zurück. § 6 Abs. 2 VersWerkVO regelt ausdrücklich, dass die Versicherungsaufsicht „ausschließlich im öffentlichen Interesse handelt“. Diese Regelung hat der parlamentarische Gesetzgeber in § 88 Abs. 2 BlnHKG in seinen gesetzgeberischen Willen aufgenommen.