Senatsverwaltung: „Eine Amtshaftung ist ausgeschlossen.“
Berliner Abgeordetenhaus – Drucksache 19 / 24 934
Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kristin Brinker (AfD)
Antwort der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
zum Thema:
- Nachfrage zur Schriftlichen Anfrage Drs. 19/24623,
„Finanzaufsicht über die Zahnärztekammer Berlin und ihr Versorgungswerk“
Aufsichtstätigkeit des Senats und mögliche Regressansprüche im Fall des
Versorgungswerks der Zahnärzte Berlin (VZB)
(allgemeinveröffentlicht vom LPD am 12.02.2026)
Hinweis U. G.:
Die Senatsverwaltung gibt nachfolgende interessante Vorbemerkung ab und beruft sich bei allen detaillierten Einzelnachfragen dann im Prinzip auf diese Vorbemerkung. Gibt also keine Detailauskünfte und erläutert dies auch am Ende ihrer Vorbemerkung (von mir fett hervorgehoben). Die gesetzlichen Paragrafen habe ich im Text mit Links hinterlegt.
Dabei erscheint mir die hier von mir herausgezogene Antwort auf die Frage 19 von besonderem Interesse.
Frage 19. Welche rechtlichen Grundlagen wären im Falle einer fehlerhaften oder unterlassenen Aufsicht einschlägig, und welche Maßnahmen ergreift der Senat, um mögliche Amtshaftungsrisiken zu minimieren?
Antwort 19.: Da die Aufsicht gemäß § 6 Abs. 2 VersWerkVO Berlin ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt, fehlt es an einer für die Amtshaftung erforderlichen drittschützenden Norm. Eine Amtshaftung ist ausgeschlossen.
→ § 25 BlnHKD Aufsicht über Versorgungseinrichtungen: (3) Die für das Versicherungswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen …
(→ bis 29.11.2018: Berliner Kammergesetz § 4b (15))
→ § 6 VersWerkVO Berlin Versicherungsaufsicht: (2) Die Versicherungsaufsicht erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse.
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
Vorbemerkung der Verwaltung:
Das Frage- und Informationsrecht des Parlaments bzw. einzelner Abgeordneter ist zwar in der Verfassung von Berlin ebenso wie im Grundgesetz (GG) verankert, besteht jedoch nicht uneingeschränkt (vgl. Bundesverfassungsgericht in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2018, Seite 51 [Thematik] ).
Einer offenen Beantwortung parlamentarischer Fragen kann das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl) entgegenstehen, das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 124, Seite 78). Die Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über Versorgungswerke und deren Stabilität sind Belange des Staatswohls, die die Antwortpflicht der Landesregierung auf parlamentarische Fragen beschränken können (vgl. Bundesverfassungsgerichts Band 147, Seite 50).
Die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe als Versicherungsaufsichtsbehörde dient unter anderem der Stabilität und Leistungsfähigkeit der Beaufsichtigten. Sie unterliegt strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards, sodass diese Informationen grundsätzlich bereits geheimhaltungsbedürftig sind.
Versorgungswerke sind zwar Körperschaften des öffentlichen Rechts, agieren bei der Anlage der ihnen anvertrauten Beiträge aber am freien Markt und konkurrieren durchaus auch untereinander um attraktive Kapitalanlagen. Im Falle von Auskünften, die sich auf die Bewertung der Durchführung der Geschäftstätigkeit von einzelnen Beaufsichtigten durch die Versicherungsaufsicht beziehen, sind daher regelmäßig Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Artikel 12 Absatz 1 GG) sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG) des jeweiligen Versorgungswerks, aber auch seiner Geschäftspartner betroffen.
In ihrer Funktion als Rechts- und Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber den in Berlin ansässigen Versorgungseinrichtungen hat die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe die Aufgabe, über die Einhaltung des geltenden Rechts und der versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben zu wachen, ist aber auch darauf beschränkt. Hierbei unterliegt sie mit ihren Beschäftigten der europarechtlich begründeten Verschwiegenheitspflicht des § 309 Versicherungsaufsichtsgesetz. Einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen sind für sich genommen zwar nicht geeignet, den parlamentarischen Informationsanspruch zu beschränken (vgl. Bundesverfassungsgerichts Band 147, Seite 50). Sie können aber insoweit von Relevanz sein, als sie einen Ausgleich konfligierender (Verfassungs-)Rechte darstellen (vgl. Bundesverfassungsgerichts Band 147, Seite 50).
Auch fiskalische Interessen des Landes am Schutz vertraulicher Informationen stellen eine verfassungsrechtlichen Staatswohlbelang dar (vgl. BVerfG NVwZ 2018, 51). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass mittlerweile ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde, das unter anderem auf Amtshaftung des Landes Berlin gerichtet ist (Aktenzeichen des Kammergerichts 18 UH 20/25).
Es ist eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt, dass eine Antwort auf die gegenständliche schriftliche Anfrage nach Abwägung des Informationsinteresses der Fragestellerin mit den oben genannten Interessen, insbesondere mit der Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über Versorgungswerke, den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Versorgungswerken und Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des jeweiligen Versorgungswerks, aber auch seiner Geschäftspartner nach Artikel 2 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG nicht im Detail erfolgen kann.
