Abgeordnetenhaus: Finanzaufsicht über die Zahnärztekammer Berlin und ihr Versorgungswerk

Berliner Abgeordetenhaus – Drucksache 19 / 24 623

zum Thema:

 

Antworten Senatsverwaltung (Auszüge):

Der Aufsichtspflicht über die Zahnärztekammer und das VZB wurde und wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben nachgekommen.

Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege übt nach § 19 und § 25 Absatz 1 BlnHKG die Rechtsaufsicht über die Zahnärztekammer und das VZB aus.

Im Gegensatz zur Fachaufsicht, bei der eine Zweckmäßigkeitskontrolle bezüglich der Art und Weise der Aufgabenerfüllung erfolgt, bezieht sich die Rechtsaufsicht allein auf die Einhaltung von Recht und Gesetz. Im Rahmen der Rechtsaufsicht wurden bei der Zahnärztekammer Haushaltspläne, Entlastungen des Vorstands und Satzungen genehmigt, sowie Rechtsauskünfte zu kammer- bzw. satzungsbezogenen Fragen erteilt. Beim VZB wurden ebenfalls Satzungen genehmigt sowie Rechtsauskünfte zu VZB- und satzungsspezifischen Rechtsanfragen beantwortet.

Die Versicherungsaufsicht erfolgt durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe entsprechend den oben genannten gesetzlichen Regelungen. Hierbei wurden Regelungen des Bundes übernommen. So gilt die AnlV nach § 3 Abs. 2 der VersWerkVO Berlin. Hier wird in § 2 AnlV festgelegt, in welche Anlageformen das Sicherungsvermögen überhaupt angelegt werden darf. § 3 AnlV und § 4 AnlV enthalten Quotenvorgaben zur Mischung und zur Streuung der Kapitalanlagen.

Die Versicherungsaufsicht bestimmt nicht, für welche konkreten Kapitalanlagen sich das Versorgungswerk innerhalb der zulässigen Quoten entscheidet. Dies entscheidet das Versorgungswerk eigenständig im Rahmen der Selbstverwaltungskompetenz.

Die Mischungs- und Streuungsquoten sind der Versicherungsaufsicht quartalsweise zu übermitteln.

Weiterhin sind für die Versicherungsaufsicht die jährliche Prüfung des Jahresabschlusses mit Testat durch einen Wirtschaftsprüfer, Stresstests, ALM-Studien (Asset Liability Management), versicherungsmathematische Gutachten und deren Kontrollgutachten, Risikoberichte und die Protokolle der Gremiensitzungen entscheidend.

 

Dessen ungeachtet ist zu konstatieren, dass nach dem Bild des deutschen Gesetzgebers die Versorgungswerke Einrichtungen der berufsständischen Selbstverwaltung sind.

Das System der Versorgungswerke fußt grundsätzlich darauf, dass die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen ihre Versorgung eigenständig und selbst verwalten. Es ist Aufgabe des Versorgungswerks, die Aufgaben der Versorgungseinrichtung gesetzeskonform und satzungsgemäß wahrzunehmen und auch im Hauptamt qualifiziertes Personal zu beschäftigen, das das Ehrenamt fachlich und unabhängig berät und bei der Entscheidungsfindung unterstützt sowie sich darüber hinaus ggf. in Einzelfällen externen Sachverstand hinzuzieht.

Die Entscheidungen über die laufenden und künftigen Rentenzahlungen sowie über die einzelnen Investments liegen ausschließlich bei den Selbstverwaltungsorganen eines Versorgungswerkes. Es ist die Entscheidung des Gesetzgebers, dass die Anlageentscheidungen von den Mitgliedern der Berufsstände getroffen und auch von den Mitgliedern der Berufsstände kontrolliert werden.

 

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe in Bezug auf die Versicherungsaufsicht einer umfassenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht sowohl hinsichtlich ihrer Arbeitsweise als auch hinsichtlich ihrer Beaufsichtigten unterliegt (vgl. § 309 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz iVm. Art. 12 und 14 Grundgesetz).

 

Wie bereits in der Antwort zu 3. dargestellt, findet die Aufsicht fortlaufend in Form unterschiedlichster Maßnahmen statt. Hierbei wird auch geprüft, inwieweit Anhaltspunkte für satzungsrechtliche oder gesetzliche Verstöße begründet sind. Wie in der Öffentlichkeit bereits bekannt ist, umfasst dies aktuell auch Prüfungen durch die Staatsanwaltschaft. Aufgrund der laufenden Prüfungen können hierzu keine weiteren Angaben gemacht werden.