BGH: Mordfrage muss nach Tod einer Vierjährigen beim Zahnarzt erneut geprüft werden
Spiegel, 14.01.2026:
Mordfrage muss nach Tod einer Vierjährigen beim Zahnarzt erneut geprüft werden
BGH, Pressemitteilung zum Urteil vom 14. Januar 2026 – 2 StR 277/25
Tatvorwurf des Mordes nach fehlerhaft durchgeführten Narkosen muss neu geprüft werden
Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag (durch Unterlassen), gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und versuchten Totschlags (durch Unterlassen) in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiter hat es dem Angeklagten untersagt, für die Dauer von drei Jahren den Beruf des Arztes auszuüben.
Den Feststellungen zufolge betrieb der Angeklagte im Zeitpunkt der abgeurteilten Taten eine mobile Anästhesie- und Notfallpraxis, die sich auf ambulante Narkosen in Zahnarztpraxen spezialisiert hatte. Er behandelte dabei rund 500 Kinder im Alter zwischen anderthalb und zwölf Jahren und rund 600 Erwachsene pro Jahr. Aufgrund seiner fehlerhaften Behandlung am 28. September 2021 erkrankten vier Kinder, die sich an diesem Tag einer zahnärztlichen Behandlung unter Vollnarkose unterzogen hatten, an einer Sepsis. In keinem Fall leitete der Angeklagte, der die Symptome eines kritischen Schockzustands erkannte, Rettungsmaßnahmen ein. Eines der Kinder verstarb in der darauffolgenden Nacht in Anwesenheit des Angeklagten in den Räumen der Zahnarztpraxis.
Der 2. Strafsenat hat das Urteil mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tathergang aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag und wegen versuchten Totschlags in drei Fällen verurteilt worden ist, weil das Landgericht die Anforderungen an eine Verurteilung wegen Mordes bzw. versuchten Mordes überspannt hat. Damit unterlagen auch der Gesamtstrafenausspruch und der Maßregelausspruch der Aufhebung. Das neue Tatgericht wird sich eingehender als bisher mit der Frage zu befassen haben, ob der Angeklagte mit Verdeckungsabsicht handelte oder sonst niedrige Beweggründe ausschlaggebend für sein Handeln waren.
