Widerruf der Heil­praktiker­erlaubnis aufgrund Verurteilung wegen Betrugs und Steuerhinterziehung

RA-Online.de, 12.06.2024:

 

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VGH München, Beschluss v. 22.03.2024 – 21 ZB 20.2245

19 – Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zugrundeliegenden Betrugs- und Steuerhinterziehungstaten den Widerruf der Heilpraktikererlaubnis rechtfertigen. Dies begegnet im Hinblick auf den sich über mehrere Jahre erstreckenden Tatzeitraum und den eingetretenen Schaden in Höhe von 114.300,55 EUR bezüglich des Abrechnungsbetrugs und 68.149,46 EUR bezüglich der Steuerhinterziehung keinen Bedenken. Zudem hat der Kläger bei den Taten des Abrechnungsbetruges einen Teil seiner Patienten in sein strafbares Wirken einbezogen und dabei ein hohes Maß an krimineller Energie gezeigt.

20 – Der Abrechnungsbetrug stellt auch einen Verstoß gegen eine Berufspflicht dar, da zu den Berufspflichten eines heilberuflich Tätigen auch die korrekte Abrechnung der Heilbehandlung mit den Kostenträgern gehört …. Dies ist damit zu begründen, dass das Sozialversicherungssystem geschädigt würde, wenn die Solidargemeinschaft der Versicherten für Leistungen aufkommen müsste, die überhaupt nicht oder jedenfalls nicht so wie abgerechnet, erbracht worden sind. Die zu Unrecht geleisteten Mittel würden an anderer Stelle fehlen ….

28 – So entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ebenso wie der Widerruf einer ärztlichen Approbation der Widerruf einer sonstigen heilberuflichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit auch auf Verstöße gegen Berufspflichten, die sich auf den Bereich der Abrechnung beziehen, gestützt werden kann…. Wie oben schon ausgeführt gehört zu den Berufspflichten eines heilberuflich Tätigen auch die korrekte Abrechnung der Heilbehandlung mit den Kostenträgern ….