Sorge um Schutz von Patienten­daten – Klage eines Arztes abgewiesen

DAWR,  31.01.2023:

 

Sozialgericht München, Az. S 38 KA 5155/21 vom 09.11.2023:

Leitsätze

I. Die Honorarkürzung nach § 291 Abs. 2b S. 9 SGB V ist nur dann rechtmäßig, wenn die Verpflichtung zur Teilnahme an der Telematikinfrastruktur ihrerseits rechtmäßig ist. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Regelungen über die Telematikinfrastruktur mit höherrangigem Recht, insbesondere der Datenschutz-grundverordnung (DSGVO) zu vereinbaren sind (vgl. hierzu Entscheidungen des BSG, Urteil vom 20.01.2021, Az B 1 KR 7/20 R und des SG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2022, Az S 24 KA 166/20).

II. Zu den wichtigsten zu beachtenden Regelungen in der DSGVO gehört die Sicherheit der Daten. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f DSGVO müssen die Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene, nicht aber eine absolute Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet. Die Verarbeitung von Daten in den Quartalen des Jahres 2019 beschränkt sich auf einen Online-Abgleich von Daten (§ 291 Abs. 2b S. 3 SGB V). Es handelt sich um einen Verarbeitungsprozess auf niedrigster Stufe. Je umfangreicher und personenbezogener Daten aber sind, die verarbeitet werden, umso höhere Anforderungen sind an die Datensicherheit zu stellen.

III. Durch die vom Gesetzgeber vorgesehenen Kontrollmechanismen der Gematik (insbesondere durch das BSI und die/den BfDI) ist ein Höchstmaß an Datensicherheit gewährleistet. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber zur Beobachtung und falls erforderlich zur Nachbesserung verpflichtet ist.

IV. Die Regelungen des §§ 291 ff. SGB V sind auch mit den allgemeinen Grundsätzen der DSGVO (Art. 4, 5, 6) vereinbar.

V. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, der Gematik eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 Abs. 1 S. 2 DSGVO zuzuweisen. Abgesehen davon wären zahlreiche Individualvereinbarungen zwischen den einzelnen Mitverantwortlichen erforderlich, was so nicht umsetzbar ist.

VI. Die Regelungen über die Telmatikinfrastruktur (§§ 291 ff. SGB V) verstoßen nicht gegen Art. 12 Grundgesetz.