Abgeordnetenhaus: Zum Mäßigungsgebot in den Bezirksämtern (bei Wahlen)

Berliner Abgeordnetenhaus, Drucksache 19/14181

  • Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Günther-Wünsch (CDU) und Alexander J. Herrmann (CDU) vom 05. Dezember 2022
  • Antwort der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport vom 20.12.2022

zum Thema:

 

Auszug:

Frage 1. In welchem zeitlichen und inhaltlichen Umfang unterliegen die Berliner Bezirksämter und ihre Mitglieder angesichts der anstehenden Wiederholung der Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen und dem Abgeordnetenhaus von Berlin im Februar 2023 einem Mäßigungsgebot. Es wird um eine konkrete Darstellung der Kriterien gebeten.

Antwort:
Für die Berliner Bezirksämter und deren Mitglieder gelten die allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Wahrung der Neutralität und zur Mäßigung. Im Hinblick auf anstehende Wahlen gilt ein besonderes Zurückhaltungsgebot bezüglich der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Information und Kommunikation für die Sacharbeit des Bezirksamts geboten ist. Je näher der Zeitpunkt des Wahltermins rückt, umso mehr Zurückhaltung ist angezeigt.

Frage 3. Inwieweit überprüft der Senat proaktiv die Einhaltung des Mäßigungsgebots?
Frage 4. Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das Mäßigungsgebot? Es wird um eine konkrete Darstellung gebeten.

Antwort zu 3. und 4.:
Sofern der Senat konkrete Aufsichtsbefugnisse hat, kann Verstößen gegen das Mäßigungsverbot aufsichtsrechtlich begegnet werden. So kommen im Rahmen der Bezirksaufsicht bezirksaufsichtliche Maßnahmen im Sinne der §§ 9 ff. des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) in Betracht.