Bundesverwaltungsgericht zu Corona-Beschränkungen: Sachsen handelte verhältnismäßig – Bayern überspannte den Bogen
Bundesverwaltungsgericht, 22.11.2022:
- Ausgangsbeschränkung nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 31. März 2020 war unverhältnismäßig
- Kontaktbeschränkungen sowie Schließung von Gastronomiebetrieben und Sportstätten einschließlich Golfplätzen nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 waren rechtmäßig