BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen mangelhafter Abwägung bei Prüfung der Zulässigkeit einer Schiedsklausel

Mal „rausgezogen“ aus einem Beschluss der Bundesverfassungsgerichts, wonach auch eine Schiedsvereinbarung im schiedsrichterliche Verfahren effektiven Rechtsschutz gewährleisten und rechtsstaatlichen Mindeststandards entsprechen muss:

…Ein Verzicht auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten durch Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Bereich des Sports ist allerdings jedenfalls nicht uneingeschränkt möglich. Zwar ist sie zur Gewährleistung einer international einheitlichen Sportgerichtsbarkeit und zur Bekämpfung des Dopings im internationalen Sportwettbewerb erforderlich und als solches verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sowohl der allgemeine Justizgewährungsanspruch selbst als auch der Schutz der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie setzen aber der Abdingbarkeit im Weg einer Schiedsvereinbarung Grenzen. Mit der gesetzlichen Anerkennung privater Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet der Staat dem rechtssuchenden Bürger eine alternative, nicht-staatliche Möglichkeit der verbindlichen Streitbeilegung. Damit der Staat schiedsrichterliche Entscheidungen anerkennen und in Ausübung seiner Hoheitsgewalt vollstrecken kann, muss er dafür Sorge tragen, dass das schiedsrichterliche Verfahren effektiven Rechtsschutz gewährleistet und rechtsstaatlichen Mindeststandards entspricht. Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsverfahren und der Wirksamkeit von Schiedsabreden ist der Gewährleistungsgehalt des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zu berücksichtigen….

Quelle: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung vom 12.07.2022 zum Beschluss vom 03. Juni 2022 Az. 1 BvR 2103/16

 

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