BSG: Rechtsanwälte in einer Rechtsanwaltsgesellschaft sozialversicherungspflichtig? – Sitzung 12. Senat am 28.06.2022

Können Rechtsanwälte, die Gesellschafter und Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft sind, aufgrund abhängiger Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterliegen? Darüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts

  • am 28. Juni 2022 ab 12:30 Uhr

im Rahmen einer öffentlichen Sitzung im Weißenstein-Saal mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen: B 12 R 4/20 R).

Die fünf klagenden Rechtsanwälte sind Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Deren Gegenstand ist die Übernahme und die Ausführung von Anwaltsaufträgen, insbesondere die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, die durch in Diensten der Gesellschaft stehende zugelassene Rechtsanwälte unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts ausgeführt werden. Die Kläger hielten zunächst jeweils 20%, nach Ausscheiden eines Klägers 25% der Gesellschaftsanteile. Die Geschäftsführerverträge sehen unter anderem ein festes Monatsgehalt von brutto 6500 Euro zuzüglich eines 13. Monatsgehalts und eine gewinnabhängige Tantieme vor. Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund das Bestehen von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fest. In der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung bestand wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit. Klagen und Berufungen der Kläger sind ohne Erfolg geblieben.

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung von § 7 SGB IV. Die Vorinstanzen hätten nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie als Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege seien. Zudem gewährleiste die Bundesrechtsanwaltsordnung ausdrücklich die Unabhängigkeit von Rechtsanwälten, die Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft seien. Daher seien sie nicht mit Honorarärzten oder Steuerberatern vergleichbar.

Quelle: Bundessozialgericht, Pressemitteilung Nr. 23/2022vom 22.06.2022 zur Terminankündigung für den 28.06.2022