Masernschutzgesetz: Fristverlängerung für die Impfpflicht bis 31.07.2022

Beschäftigte in Kindergärten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, Asylbewerber- und Geflüchteten-Unterkünften sowie Tagespflegepersonen müssen gegen Masern geimpft oder immun sein – sofern sie nach 1970 geboren sind. Gleiches gilt für nach 1970 geborene Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, z. B. Krankenhäusern oder Arztpraxen.

Ausnahmen aus religiösen Gründen gibt es nicht. Der Gesetzgeber hat nach den Erfahrungen aus anderen Ländern mit einer Impfpflicht bewusst nur eine Ausnahme für Personen vorgesehen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

Mit dem erweiterten Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde – um der pandemiebedingten Situation Rechnung zu tragen – eine erneute Fristverlängerung für den Nachweis einer Masern-Schutzimpfung beschlossen: Bis 31.07.2022

Weitere Informationen (FAQ) finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit: