BGH: Ohne Zustellung an Betroffenen kein Fristbeginn
Zwar steht es Gerichten grundsätzlich frei, Briefe mit einfacher Post zu schicken. Für anfechtbare Entscheidungen, bei denen der Betroffene vorher widersprochen hatte, gelte dies aber ausdrücklich nicht; hier sei eine förmliche Zustellung nötig.
Ohne diese Zustellung liefen Rechtsmittelfristen selbst dann nicht, wenn der Betroffene auf anderem Weg von der Entscheidung erfahren hat.
Bundesgerichtshof 16.06.2021, Az XII ZB 358/20. Leitsatz:
Die Beschwerdefrist gegen eine nicht dem erklärten Willen des Betroffenen entsprechende Unterbringungsgenehmigung wird nicht in Gang gesetzt, wenn der Beschluss dem Betroffenen lediglich durch Aufgabe zur Post bekanntgegeben wird. Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung durch tatsächlichen Zugang ist in diesem Fall wegen fehlenden Zustellungswillens des Gerichts nicht möglich (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2020 – XII ZB 291/19, FamRZ 2020, 770 und vom 24. Oktober 2018 – XII ZB 188/18, FamRZ 2019, 477).