DAZ Forum – „Datenschutz nur für Funktionäre?“

Mit unserem Artikel „KZV Berlin: Schweigegelübde – oder Omertà ?“ informierten wie Sie am 29.09.2008 bereits über Versuche des KZV Vorstandes und ihrer juristischen Abteilung, die Mitglieder der Vertreterversammlung mittels einer „Verpflichtungserklärung“ in Form einer „Niederschrift“ in der Erfüllung ihren gesetzlichen und satzungsrechtlichen Aufgaben zu reglementieren..

Zulässige Niederschrift für angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unzulässige aber für gewählte Mitgliederinnen und Mitglieder der Vertreterversammlung

Zulässige Niederschrift für angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unzulässige aber für gewählte Organmitglieder der Vertreterversammlung

Aber zum Glück sprechen die Aufsichtsbehörde, das Berliner Landgericht und das Berliner Kammergericht in diesen Dingen insgesamt eine andere, deutliche Sprache. So hat die Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 18.09.2008 festgestellt, dass es weder das Recht noch die Pflicht des Vorstandes gäbe, eine solche „Niederschrift“ von den einzelnen Mitgliedern der Vertreterversammlung zu verlangen und das Landgericht und das Kammergericht hat unter Würdigung aller rechtlichen Aspekte ausführlich begründet, warum die IUZB zum Beispiel den Rechnungsprüfungsbericht 2005 auf ihrer Website veröffentlichen darf.

Über weitere jetzt bekannt gewordenen Ungeheuerlichkeiten, nämlich wie lapidar der KZV Vorstand selbst mit der Datenabfrage seitens einer externen Bank umgeht, berichten BUZ/DAZ in ihrer aktuellen Ausgabe des DAZ Forums:

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Veröffentlicht auf der Website des DAZ: DAZ Forum 97, Dezember 2008, Seite 3

 

 

  • Die IUZB fordert den Vorstand der KZV Berlin auf, den angeblichen „Rücknahmebeschluss“ unverzüglich der Vertreterversammlung vorzulegen und schriftlich zu bestätigen, dass der anfragenden Bank keine Daten übermittelt wurden!
  • Darüber hinaus verlangt auch die IUZB Aufklärung darüber, wie es eine externe Bank überhaupt wagen kann, ein solches Begehren gegenüber dem Vorstand der KZV zu äußern?

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Ihre IUZB.