Bundesversicherungsamt: Betriebliche Altersvorsorge für Vorstände der bundesunmittelbaren Krankenkassen (Überarbeitete Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absatz 6 und Absatz 6a SGB IV)

BundesversicherungsamtRundschreiben vom 12. Juni 2019:

Dienstverträge der Vorstandsmitglieder der bundesunmittelbaren Krankenkassen;

  • Zustimmung gem. § 35a Absatz 6a SGB IV; Änderung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG);
  • Beschluss der 94. Aufsichtsbehördentagung am 8. Mai 2019
  • Veröffentlichung der überarbeiteten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absatz 6 und Absatz 6a SGB IV

Künftig sind nur noch beitragsorientierte Vereinbarungen für die Zukunftssicherung zulässig. D.h. insbesondere bei der betrieblichen Altersversorgung dürfen bei erstmalig abzuschließenden Vorstandsdienstverträgen keine sog. Direktzusagen vereinbart werden.

Für laufende Vorstandsdienstverträge sowie bei der Verlängerung von Vorstandsdienstverträge gilt gem. § 121 SGB IV n.F. Bestandsschutz für nicht beitragsorientierte Zusagen über den bereits vereinbarten Umfang.