BSG: Ehrenamt grundsätzlich beitragsfrei

Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts in einem heutigen Urteil entschieden (Aktenzeichen B 12 KR 14/16 R).

Geklagt hatte eine Kreishandwerkerschaft. Für die laufenden Geschäfte unterhält sie eine eigene Geschäftsstelle mit Angestellten und beschäftigt einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Ihr steht ein Kreishandwerksmeister vor, der diese Aufgabe neben seiner Tätigkeit als selbstständiger Elektromeister ehrenamtlich wahrnimmt. Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung nahm die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) an, dass der Kreishandwerksmeister geringfügig beschäftigt sei und forderte pauschale Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund 2600 Euro nach.

Das Bundessozialgericht hat der Kreishandwerkerschaft in letzter Instanz recht gegeben. Ehrenämter zeichneten sich durch die Verfolgung eines ideellen, gemeinnützigen Zweckes aus und unterschieden sich damit grundlegend von beitragspflichtigen, erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen ändere daran nichts, selbst wenn sie pauschal und nicht auf Heller und Pfennig genau entsprechend dem tatsächlichen Aufwand erfolge. Auch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sei unschädlich, soweit sie unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden seien, wie zum Beispiel die Einberufung und Leitung von Gremiensitzungen. Zur Stärkung des Ehrenamts sei eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert.

Quelle: Bundessozialgericht, Pressemitteilung Nummer 38/2017 vom 16.08.2017

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Besprechung:

LTO vom 17.08.2017: Auf­wands­ent­schä­d­i­gungen sind kein Ein­kommen im sozial­recht­recht­li­chen Sinne

Das Urteil sorgt für erhebliche Erleichterung gerade im gesamten Kammerwesen, von den Industrie- und Handelskammern bis hin zu Innungen etc.

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Hinweis zur Einordnung:

Dies betrifft, bis auf den hauptamtlichen Vorstand der KZV Berlin, auch alle Ehrenamtsträger in den drei zahnärztlichen Körperschaften im Land Berlin, sofern sie für ihre Amtsausübung eine Aufwandsentschädigung erhalten. So also zum Beispiel auch den Vorstand der Zahnärztekammer Berlin und den Mitgliedern des Verwaltungs- und Ausichtsausschusses des Versorgungswerkes.