KZV Wahlkampf WL – FVDZ geht u.a. wegen eMail-Werbung gerichtlich gegen Wahlliste vor

Wie apd und DZW berichten, greift der Freie Verband Deutscher Zahnärzte gerichtlich in den KZV-Wahlkampf in Westfalen-Lippe ein. Der FVDZ möchte unter anderem erreichen, dass von Seiten der Wahlliste „Freie Zahnärzte in Westfalen-Lippe“

im Rahmen der Wahlwerbung zukünftig kein elektronischer Kontakt mehr zu Zahnärzten aufgenommen und dabei E-Mail-Adressen aus öffentlich zugänglichen Datenbanken ohne Einwilligung der E-Mail-Inhaber genutzt werden dürften,

im geschäftlichen Verkehr nicht mehr das Zeichen „FZ“, insbesondere in der Form „FZ – Wir sind besser als das Original“ verwendet werden dürfe.

Die Wahl läuft noch bis zum 01./04. Oktober 2010. Das Pikante, Kläger soll nicht etwa der FVDZ Landesverband in Münster, oder aber die an der Wahl teilnehmenden FVDZ Wahllisten aus den Regierungsbezirken sein, sondern der Bundesverband in Bonn.

Weiterführend:

  1. dzw, 08.09.2016:
    FVDZ mahnt Wahlliste aus „Wettbewerbsgründen“ ab“ – lesen
    .
  2. adp, 06.09.2010:
    Freier Verband geht gerichtlich gegen konkurrierende Wahlliste vor
    .
  3. adp, 06.09.2010:
    Wahl zur Vertreterversammlung der KZV-WL – Eine „etwas andere“ Qualität der Auseinandersetzung mit dem politischen „Gegner

    .
  4. adp, 26.09.2010:
    Landgericht Bochum weist Eilantrag des Freien Verbandes zurück
    .
  5. adp, 10.10.2010:
    Wahlwerbung per E-Mail unterliegt nicht dem Wettbewerbsrecht
    mit Quellenangabe LG Bochum – Auszug -:
    Eine Entscheidung in der Hauptsache steht weiterhin aus. Zwischenzeitlich liegt jedoch die schriftliche Begründung zur Ablehnung des Eilantrages vor, die in ihren Aussagen durchaus bundesweite Relevanz hat. Denn

    die 10. Zivilkammer Bochum unter Leitung des Präsidenten des Landgerichts Dr. Brüggemann vertritt bei ihren Ausführungen die Ansicht, dass die Zusendung von E-Mail-Werbung durch Listen und Verbänden bei Körperschaftswahlen zulässig sei, da dies eben nicht die vom Verfügungskläger behauptete „geschäftliche Handlung“ im Sinne des § 2 UWG (Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs) darstelle. Das Werben um Wähler sei vielmehr einer Mitgliederwerbung von Verbänden gleichzusetzen.

    Darüber hinaus seien die von der Liste „FZ“ versendeten E-Mails „weder in einem beleidigenden Ton geschrieben“, noch würden „in irgendeiner Weise bewusst falsche Vorstellungen geweckt“. Auch die im Eilantrage vom FVDZ inkriminierte Verwechslungsgefahr der Bezeichnung „FZ“ mit dem Kürzel „FVDZ“ sei nicht nachvollziehbar, meint das LG Bochum. Darüber hinaus sei die „vergleichende Aussage, dass man besser sei als der Konkurrent“ in einem Wahlkampf berufsständischer Vereinigungen „dem Grunde nach nicht unlauter“. Quelle: LG Bochum (Az.: I-10 O 35/10).

 

Überarbeitet: 24.11.2016