Verwaltungsgericht zur Beitragsautonomie einer Apothekerkammer / Koppelung der Kammerbeitragshöhe an Umsatz zulässig

Bei der Apothekerkammer Niedersachsen ist die Höhe des Kammerbeitrages nach § 2 Absatz 2 der Beitragsordnung vom Umsatz abhängig. Apotheke adhoc berichtet heute von einem Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen, wonach das Verwaltungsgericht unter Beachtung der Beitragsautonomie der Apothekerkammer es nicht als seine Aufgabe ansieht zu prüfen, ob die Apothekerkammer für die Festsetzung der Höhe der Kammerbeiträge eine nach „in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat“. Das Verwaltungsgericht sah lediglich seine Pflicht darin zu prüfen, ob die Kammer bei der Beitragsgestaltung „die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsspielraums verlassen hat“. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass keine Unverhältnismäßigkeit vorliegt und hat die Klage eines Kammermitgliedes wegen des Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz zurückgewiesen.

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Weiterführend:

Verwaltungsericht Niedersachsen, Urteil vom 27.07.2016, 1 A 171/15: