Verwaltungsgericht zur Beitragsautonomie einer Apothekerkammer / Koppelung der Kammerbeitragshöhe an Umsatz zulässig
Bei der Apothekerkammer Niedersachsen ist die Höhe des Kammerbeitrages nach § 2 Absatz 2 der Beitragsordnung vom Umsatz abhängig. Apotheke adhoc berichtet heute von einem Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen, wonach das Verwaltungsgericht unter Beachtung der Beitragsautonomie der Apothekerkammer es nicht als seine Aufgabe ansieht zu prüfen, ob die Apothekerkammer für die Festsetzung der Höhe der Kammerbeiträge eine nach „in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat“. Das Verwaltungsgericht sah lediglich seine Pflicht darin zu prüfen, ob die Kammer bei der Beitragsgestaltung „die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsspielraums verlassen hat“. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass keine Unverhältnismäßigkeit vorliegt und hat die Klage eines Kammermitgliedes wegen des Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz zurückgewiesen.
- apotheke adhoc: Gericht: Kein Zyto-Rabatt beim Kammerbeitrag
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Weiterführend:
Verwaltungsericht Niedersachsen, Urteil vom 27.07.2016, 1 A 171/15:
Beitrag zur Apothekerkammer; auf onkologische Zubereitungen spezialisierte Apotheke
- Die an den Nettoumsatz anknüpfende Erhebung des Beitrags zur Apothekerkammer verstößt weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, noch gegen das Äquivalenzprinzip.
- Ein solcher Verstoß liegt auch gegenüber einer auf die Herstellung und Abgabe von onkologischen Zubereitungen spezialisierten Apotheke nicht vor, wenn und solange diese einen Sonderfall darstellt.
- Das Auftreten abweichender Sonderfälle stellt die Entscheidung des Normgebers nicht in Frage, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen (OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2008, 5 A 601/07, juris Rn. 24)