Eilmeldung: KZV Berlin unterliegt im Zinsumlage-Rechtsstreit vor dem Bundessozialgericht

Vorabinformation:

Die KZV Berlin unterlag heute im Rechtsstreit betreffend der Zinsumlage für die Honorareinbehalte 1997 bis 1999 vor dem Bundessozialgericht.

Bericht folgt!

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Terminvorschau 51/13:

10.30 Uhr  – B 6 KA 1/13 R –       Dr. B.  ./.  KZÄV Berlin

Im Streit steht die Berechtigung der beklagten KZÄV, die Kosten eines zur Finanzierung der (vorläufigen) Rückzahlung einbehaltener Honorare aufgenommenen Kredits (anteilig) als Verwaltungskosten bei den Zahnärzten geltend zu machen, an die die Honorare ausgekehrt wurden.

In den Jahren 1997 bis 1999 zahlte die Beklagte an ihre Mitglieder Honorare in einer Höhe aus, die die von den Krankenkassen gezahlten Gesamtvergütungen überstiegen. Nachfolgend forderte sie von den Zahnärzten die überzahlten Beträge zurück und behielt diese ein; hiergegen erhoben etwa 1000 Zahnärzte Widersprüche. Aufgrund gerichtlicher Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zahlte die Beklagte die einbehaltenen Beträge ‑ vorläufig, da die Rechtsmäßigkeit der Rückforderung letztlich durch das BSG bestätigt wurde ‑ wieder aus. Zur Finanzierung der vorläufigen Auskehrung der einbehaltenen Honorare nahm die Beklagte einen Kredit in Höhe von ca 19 Mio. Euro auf. Die Vertreterversammlung der Beklagten fasste daraufhin einen Beschluss, mit dem der Vorstand beauftragt wurde, von jedem Empfänger der Auszahlung die anteiligen Kreditkosten zu erheben. Hieraus resultierte gegenüber dem Kläger Einbehalt von ca 1.000 Euro.

Widersprüche und Klage blieben erfolglos. Auf die Berufung hat das LSG die Beklagte verpflichtet, den einbehaltenen Betrag an den Kläger zu zahlen. Die Abwälzung der Kreditkosten bedürfe einer gesetzlichen Ermächtigung; hieran fehle es jedoch. Als Regelung der Honorarverteilung sei der Beschluss der Vertreterversammlung ungültig, weil er nicht im Benehmen mit den Krankenkassenverbänden ergangen sei; als beitragsrechtliche Regelung sei er rechtswidrig, weil die Aufbürdung einer Zinslast nicht vom Begriff „Mitgliedsbeitrag“ umfasst werde, den die Beklagte nach ihrer Satzung erheben dürfe. Das Vorgehen der Beklagten verstoße auch gegen prozessrechtliche Gewährleistungen: Der Kläger habe für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes mit dem Ergebnis vorübergehender Vollzugsfolgenbeseitigung nicht indirekt durch Abwälzung der hierdurch entstehenden Zinslast „bestraft“ werden dürfen. Der Rechtsgedanke des § 945 ZPO greife nicht.

Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, bei der „Zinsumlage“ handele es sich um einen Verwaltungskostenbeitrag, der im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts von ihr einbehalten werden könne.