Hürden auf dem Weg zur Approbation bei Zahnärzt*innen mit ausländischen Abschlüsen I

Abgeordnetenhaus von Berlin – Drucksache 18/16511

  • Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susanna Kahlefeld (GRÜNE) vom 20.09.2018
  • Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung vom 04.10.2018

Fragen und Antworten zum Thema:

Hürden auf dem Weg zur Approbation bei Zahnärzt*innen mit ausländischen Abschlüssen I

 

 

Frage 1. Wie viele der 2015-2017 an Drittstaatenangehörige erteilen Approbationen im Bereich der Gesundheitsberufe gingen an Zahnärzt*innen und Zahnärzte? Bitte nach Jahren aufschlüsseln.

Approbationen an Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Drittstaatenausbildung
2015: 24
2016: 19
2017: 19

 

Frage 2. Wie viele Approbationen in 2015-2017 wurden auf Grund einer Gleichwertigkeitsprüfung erteilt? Bitte aufschlüsseln nach Jahren sowie nach Zahnärzt*innen und anderen Medizinern.

Eine statistische Erfassung, wie viele Approbationen nach einer Gleichwertigkeitsprüfung erteilt wurden, ist in der Vergangenheit nicht erfolgt. Für das Jahr 2017 hat eine aufwändige Auswertung das nachstehende Ergebnis ergeben. Für 2015 und 2016 ist eine manuelle Auswertung anhand der archivierten Akten rückwirkend nicht möglich.

Approbation nach Gleichwertigkeitsprüfung in 2017
Zahnärztinnen/Zahnärzte: 4
Ärztinnen/Ärzte: 140

 

Frage 3. Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Drittstaatenausbildung steht eine sechsmonatige Anpassungs- und Brückenqualifizierung durch das Philip Pfaff Fortbildungsinstitut (PPI) der Zahnärztekammer Berlin zur Verfügung, um auf die Kenntnisprüfung vorzubereiten. Warum wurde das in der Beantwortung der Anfrage 18/15611 nicht erwähnt? Wer finanziert diese Qualifizierungen? Wie viele Personen haben seit 2013 teilgenommen? Bitte nach Jahren aufschlüsseln.

Das Philip Pfaff Fortbildungsinstitut (PPI) bietet einen sechsmonatigen „Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung“ für Zahnärztinnen und Zahnärzte mit ausländischer Ausbildung an. Der Vorbereitungskurs wird als Kooperation des Philipp-Pfaff-Instituts und der GFBM gGmbH durchgeführt.

Hierbei handelt es sich weder um eine Anpassungs- noch um Brückenqualifizierung. Daher wurde dieser Vorbereitungskurs in der Beantwortung der Anfrage 18/15611 nicht erwähnt. Die genannte Schriftliche Anfrage wurde dahingehend beantwortet, dass sie sich auf Anpassungslehrgänge im Sinne der berufsgesetzlichen Anerkennungsregelungen bezog. In diesem Kontext sind Anpassungslehrgänge insbesondere bei den Gesundheitsfachberufen gesetzlich vorgesehen. Das Zahnheilkundegesetz sieht zum Nachweis, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer nicht gleichwertigen ausländischen Ausbildung über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlich sind, nur die Durchführung der Kenntnisprüfung vor. Vorbereitungsmaßnahmen auf eine solche Prüfung sind gesetzlich nicht geregelt, die Wahrnehmung derartiger Angebote ist freiwillig.

In vielen Fällen wird die Gebühr für die Maßnahme von den Jobcentern übernommen (Bildungsgutschein). Grundsätzlich sind die Kosten von den Teilnehmenden zu tragen.

Seit 2013 haben insgesamt 204 Personen den Kurs absolviert. Es ist nicht bekannt, wie viele der Teilnehmenden dann die Kenntnisprüfung auch tatsächlich in Berlin ablegen.

Aufschlüsselung nach Jahren:
2013 – 34
2014 – 41
2015 – 24
2016 – 42
2017 – 42
2018 – 21

 

Frage 4. Warum gibt es 2018 keinen weiteren Vorbereitungskurs auf die Kenntnisprüfung? Wann wird wieder einer angeboten?

Die nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung erforderliche Zertifizierung der Bildungsmaßnahme ist in diesem Jahr abgelaufen. Die Zertifizierung ist Voraussetzung der Förderung der Maßnahme über Bildungsgutscheine. Ein Antrag auf erneute Zertifizierung wurde bereits durch den Bildungsträger (GFBM gGmbH) gestellt.

 

Frage 5. Wie viele Personen haben derzeit in Berlin eine vorläufige Berufserlaubnis als Zahnärzt*innen und wie viele dieser Personen sind in Praxen und Kliniken tätig?

Die Berufserlaubnis im Land Berlin wird – wie im Zahnheilkundegesetz vorgegeben – in der Regel für die Dauer von zwei Jahren erteilt. In 2016 wurden 30 Berufserlaubnisse erteilt, in 2017 waren es 54 und in 2018 (Stand: 01.09.2018) waren es 37. Danach ist von derzeit ca. 100 bis 120 gültigen Berufserlaubnissen auszugehen. Eine Kontrolle und statistische Erhebung darüber, wo die Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Berufserlaubnis zahnärztlich tätig sind, erfolgt nicht. Daher kann eine Aussage darüber, wie viele dieser Personen in Praxen und Kliniken tätig sind, nicht getroffen werden.

 

Frage 6. Bei welcher Fehlerquote ist die Kenntnisprüfung bestanden?

Die Kenntnisprüfung hat einen theoretischen Teil, der eine Behandlungsplanung umfasst und zwei Stunden nicht überschreiten soll und einen praktischen Teil von maximal fünf Stunden. Die praktische Prüfung umfasst verschiedene zahnärztliche Tätigkeiten (siehe im Einzelnen die „Verfahrensgrundsätze zur Durchführung von Kenntnisstandprüfungen nach dem Zahnheilkundegesetz im Land Berlin“ auf der Internetseite des Landesamtes für Gesundheit und Soziales).

Die Prüfungskommission bewertet jeden einzelnen Prüfungsteil gesondert mit einer Note zwischen 1 und 6 auf der Grundlage eines Bewertungsschemas. Die gutachterliche Aussage, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller über einen gleichwertigen Kenntnisstand im Sinne des Zahnheilkundegesetzes verfügt oder nicht, erfolgt auf der Grundlage dieser Bewertung der Einzelleistungen. Voraussetzung für die Feststellung eines gleichwertigen Kenntnisstandes ist, dass jeder Prüfungsteil mindestens mit der Note 4 bewertet worden ist. Eine vorab festgelegte starre Fehlerquote gibt es nicht, die Prüfungskommission soll den Kenntnisstand umfassend begutachten.

Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Prüfungskommission hat ihre gutachterliche Aussage in jedem Fall zu begründen. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes nicht gegeben ist, kann sie eine Empfehlung aussprechen, nach welchem Zeitraum eine neue Prüfung abgelegt, welches Fortbildungsprogramm ggf. absolviert und welche Literatur ggf. beim Eigenstudium verwendet werden sollte.

 

Frage 7. Bei welcher Fehlerquote ist die Abschussprüfung des zahnärztlichen Studiums in Berlin bestanden?

Die Abschlussprüfung (Zahnärztliche Prüfung) umfasst gemäß § 40 der Zahnärztlichen Approbationsordnung 11 Abschnitte:

I. Allgemeine Pathologie und pathologische Anatomie,
II. Pharmakologie,
III. Hygiene, medizinische Mikrobiologie und Gesundheitsfürsorge,
IV. Innere Medizin,
V. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
VI. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
VII. Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
VIII. Chirurgie,
IX. Zahnerhaltungskunde,
X. Zahnersatzkunde,
XI. Kieferorthopädie.

Die einzelnen Fachprüfungen dauern zwischen einem Tag und zehn Tagen, insgesamt dauern alle Einzelprüfungen zusammen 32 Tage. Die gesamte Abschlussprüfung erstreckt sich über mehrere Monate. Jede einzelne Prüfung in jedem einzelnen Fach wird von den jeweiligen Fachprüfern gesondert mit einer Note zwischen 1 (sehr gut) und 6 (schlecht) bewertet. Jeder der 11 Prüfungsabschnitte muss bestanden werden, damit die Abschlussprüfung insgesamt bestanden ist. Jeder Prüfling hat grundsätzlich die Möglichkeit, die Abschlussprüfung einmal zu wiederholen. Eine Fehlerquote kennt die Approbationsordnung für Zahnärzte nicht. Vielmehr muss jeder Fachprüfer unter Berücksichtigung der gesamten von dem Prüfling gezeigten Prüfungsleistung diese bewerten und anschließend ein Urteil (eine Note) für die Leistung vergeben.

 

Frage 8. Wer ist in der Prüfungskommission, wer setzt sie zusammen und wie lange können die einzelnen Mitglieder in der Kommission tätig sein?

Die Kommission besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen. Als Mitglieder der Prüfungskommission können neben Lehrkräften einer medizinischen Fakultät auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Zahnärztinnen oder Zahnärzte bestellt werden.

Die oder der Vorsitzende muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer in einem der in § 40 Absatz 1 der Zahnärztlichen Approbationsordnung aufgeführten Fächer sein (siehe Antwort zu Frage 7), leitet die Prüfung und prüft auch selbst. Sie oder er hat darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.

Zwei weitere Mitglieder der Kommission sollen ebenfalls Universitätslehrerin oder Universitätslehrer und Prüferin oder Prüfer in der zahnärztlichen Prüfung und ein Mitglied Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin sein.

Die Bestellung der Mitglieder der Kommission erfolgt durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales und ist grundsätzlich unbefristet.