20.02.2014: Einladung zur einer weiteren „Übergangsgeld-DV“

Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin § 9 (1):
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist (Hauptsatzung § 11 Absatz 7). Der Versammlungsleiter kann die Beschlussfähigkeit jederzeit prüfen. Im Zweifelsfall hat der Versammlungsleiter die Beschlussfähigkeit vor einer Abstimmung – gegebenenfalls durch persönlichen Aufruf der Delegierten – festzustellen. Ist nicht mehr als die Hälfte der Delegierten zu einer Beschlussfassung anwesend, kann der Versammlungsleiter die Versammlung unterbrechen, um die Beschlussfähigkeit zu ermöglichen.
Bleibt die Delegiertenversammlung beschlussunfähig, ist eine neue Delegiertenversammlung mit neuem Datum und der gleichen Tagesordnung einzuberufen, in der dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlossen werden kann.

 

Einladung Fortsetzung 5. DV:

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Einladung 6. DV:

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