Vergütungsanspruch bei nicht wahrgenommenen Behandlungsterminen

Einer unserer Leser hat uns freundlicherweise ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 52 C 4822/13 – vom 18.11.2013 übermittelt:

Eine Patientin hatte sich insgesamt drei, für den 12.11., 22.11. und 27.11.2012 angesetzte Behandlungstermine bei einem Zahnarzt reservieren lassen. Den ersten Behandlungstermin hatte sie wegen einer persönlichen Verhinderung vorher abgesagt. Zu den beiden folgenden Terminen ist sie dann aber ohne Absage einfach nicht erschienen.

Der Zahnarzt verlangte daraufhin von der Patientin wegen der nicht wahrgenommenen Behandlungstermine vergeblich einen Betrag von 600,00 € und verklagte sie schließlich auf Zahlung.

Das Amtsgericht gab der Klage statt und verurteilte die Patientin zur Zahlung von 600,00 € zuzüglich Zinsen seit dem 26.12.2012.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht gemäß § 615 BGB der geltend gemachte Anspruch auf Vergütung der von der Beklagten nicht wahrgenommenen Behandlungstermine am 22.11.2012 und am 27.11.2012 zu.

Die Beklagte ist dem Kläger daher für die nicht abgesagten und nicht wahrgenommenen Termine zur Leistung einer Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen verpflichtet. Gegen die Berechnung dieses Vergütungsanspruchs durch den Kläger, der seiner Berechnung nur ein Ausfall von vier Stunden zugrundegelegt hat, hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.