KZV Berlin: Erklärung des RPA – Prüfung 2006 unvollständig – Klage auf Einsicht in bestimmte Buchhaltungskonten erhoben
Erklärung des Rechnungsprüfungsausschusses in der VV der KZV am 15.06.2009:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Vorstand räumt ein, dass er dem Rechnungsprüfungsausschuss die Einsichtnahme in bestimmte Konten verweigert. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Die in § 79 Abs. 3 SGB V enthaltene Regelung ist zwingend und kann nicht durch Satzungsvorschriften beschränkt werden.
Der Anspruch auf Einsicht in bestimmte Konten ist auch nicht aus anderen Gründen eingeschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass in den Unterlagen Informationen enthalten sind, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, liegen – entgegen dem vom Vorstand bis dahin erweckten Eindruck – nicht vor.
Das ist dem Vorstand mit Schreiben vom 13.05.2009 selbst von der Aufsichtsbehörde mitgeteilt worden.
Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschuss haben deshalb nunmehr den Vorstand auf Gewährung der Einsichtnahme in diese Konten verklagt.
Wegen der dem Rechnungsprüfungsausschuss vom Vorstand verweigerten Einsichtnahme in mehrere Konten kann der Rechnungsprüfungsausschuss keine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands abgeben. Er würde sich damit selbst Haftungsansprüchen aussetzen.
Ein Eingehen auf die Erklärungsversuche des Vorstands zu den weiteren Beanstandungen des Rechnungsprüfungsausschusses erübrigt sich deshalb, und zwar auch für die Fälle, in denen der Vorstand keine Beanstandungen seiner Tätigkeit zu erkennen vermag.
Es ist Aufgabe der Vertreterversammlung, den Vorstand zu kontrollieren, und nicht Aufgabe des Vorstands, der Vertreterversammlung Änderungen des Rechnungsprüfungsberichts vorzuschlagen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss sieht seinen Bericht wegen der verweigerten Konteneinsicht für das Jahr 2006 als vorläufig beendet an und hat keine Veranlassung, daran irgendwelche Änderungen vorzunehmen.
Dohmeier-de Haan , Klutke, Palloks
Weiterführend: