ArbG Berlin: Diskriminierung im Bewerbungsverfahren einer ZFA-Ausbildungsstelle wegen Tragen eines Kopftuches

Die Beklagte zu 1. ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche eine Zahnarztpraxis betreibt. Der Beklagte zu 2. ist einer der Gesellschafter und Zahnärzte.

Die Beklagten zu werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 1.470,00 EUR zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

Leitsatz

1) Trägt eine muslimische Frau in der Öffentlichkeit ein Kopftuch, ist dies als Teil ihres religiösen Bekenntnisses und als Akt der Religionsausübung anzuerkennen.

2) Wird eine Bewerberin bereits vor dem Abschluss des Bewerbungsverfahrens aus dem Kreis der in Betracht zu ziehenden Bewerberinnen ausgeschlossen, weil sie auf Nachfrage des potentiellen Vertragspartners angibt, das Kopftuch auch während der Arbeitszeit nicht ablegen zu wollen, wird die Bewerberin wegen ihrer muslimischen Religionszugehörigkeit diskriminiert.

3) Gesetzgeberische Intention des AGG ist es auch, dass sich die Subjekte der Vertragsfreiheit nicht von dem Gedanken leiten lassen mögen, der potentielle Vertragspartner zeige in Lebensfragen im Sinne von § 1 AGG eine Haltung, die von der Mehrheitshaltung abweicht.

Arbeitsgericht Berlin
Urteil vom 28.03.2013
Az: 55 Ca 2426/12