KZV Berlin ./. IUZB: „Maulkorbverfahren“ vor dem LG Berlin gescheitert !

Rechnungsprüfungsbericht 2005 der KZV Berlin darf im Internet veröffentlicht werden !

Vor dem Landgericht Berlin hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin K.d.ö.R. in dem Verfahren 27 O 314/08 versucht zu unterbinden, dass die IUZB e. V. den Rechnungsprüfungsbericht für das Jahr 2005 des KZV eigenen Rechnungsprüfungsausschusses auf der Website der IUZB ins Internet stellt.

Die KZV Berlin ist mit Ihrer Klage vor dem LG Berlin heute unterlegen, wie die 27. Kammer nach kurzer Beratung noch am frühen Nachmittag mitteilte.

Die genaue Urteilsbegründung für die Klageabweisung steht noch aus.

Festzustellen ist jedoch, dass dieses Urteil eine Stärkung der Rechte der Vertreterversammlung der KZV Berlin und deren Mitgliedern und Wahllisten darstellt, denn es unterstützt die gewählten Mitglieder des obersten Organs bei ihrer Aufgabe, ihre gesetzlichen Überwachungs- und Prüfungsaufgaben nach § 79 Absatz 3 SGB V* wahrzunehmen.

Die Vertreter der KZV hingegen, ein hauseigener Justitiar und ein externer Rechtsanwalt, konnten im vorliegenden Fall offensichtlich weder mit ihren Kernargumenten, welche sich auf eine Verschwiegenheitspflicht nach § 16 der Satzung der KZV Berlin und sogar (!) auf § 203 StGB stützten, noch mit ihren sonstigen umfangreichsten Ausführungen das Gericht überzeugen.

An der heutigen öffentlichen Verhandlung nahmen als interessierte Zuhörer etliche oppositionelle Mitglieder der Vertreterversammlung der KZV Berlin teil.

Die 27. Kammer des LG Berlin hatte übrigens am 17.04.2008 auch bereits das von der KZV Berlin betriebene Verfahren gegen den Berliner Tagesspiegel zurückgewiesen.

 

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* § 79 SGB V

1) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden eine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet.

(2) Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen hat bis zu 30 Mitglieder. Bei mehr als 5.000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 2.000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kann die Zahl der Mitglieder auf bis zu 40, bei mehr als 10.000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 5.000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf bis zu 50 erhöht werden. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat bis zu 60 Mitglieder.

(3) Die Vertreterversammlung hat insbesondere
1.die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
2.den Vorstand zu überwachen,
3.alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind,
4.den Haushaltsplan festzustellen,
5.über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
6.die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten, 7.über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen.

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