BGH: Verletzung der Konkurrenzschutzklausel ist einen Mangel der Mietsache

Bisher lag zu dieser Frage kein höchstrichterliches Urteil vor, jetzt ist es entschieden:

Die Verletzung der in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten Konkurrenzschutzklausel durch den Vermieter stellt einen Mangel der Mietsache gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der zur Minderung der Miete führen kann.