VG Berlin: Abberufung aus dem Ehrenamt als Vorsitzender des Verwaltungsausschusses des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin
Leitsatz:
- Die Überprüfung der Abwahl eines ehrenamtlich tätigen Mitglieds des geschäftsführenden Organs eines Versorgungswerkes einer berufsständischen Kammer ist einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich.(Rn.122)
. - Der Vertrauensverlust in die Amtsführung ist ein ausreichender Abberufungsgrund, sofern die Abwahl nicht allein aus unsachlichen Motiven erfolgt oder mit der Abberufung erkennbar nur das Ziel verfolgt wird, den Abberufenen für die pflichtgemäße Ausübung seines Amtes abzustrafen.(Rn.123)
. - Die Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung ist kein Verwaltungsakt. Vielmehr ist die Abwahl – wie ihr Gegenstück: die Wahl ins Amt – eine körperschaftsinterne Organisationsentscheidung.(Rn.66)
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10000 Euro festgesetzt.
Quelle: VG Berlin, Beschluss vom 26.11.2025 zu Az. 9 L 529/25
Rechtsprechungsdatenbank Langtext, dortige Aufnahme unbekannt.
Hier bei uns aufgenommen am 20.04.2026 und rückdatiert erfasst per 26.11.2025
