Einsatz eines Skalpells und einer Schere durch körperlich eingeschränkten Arzt begründet Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung

RA-Online.de, 11.06.2024:

 

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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az 205 StRR 8/24, Urteil vom 19.03.2024

Leitsätze:

Ein medizinisches Instrument, geführt von einem approbierten Arzt im Rahmen eines indizierten Eingriffs, kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein. (Rn. 20 – 21)

  1. Ein gefährliches Werkzeug iSv § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Dabei wird die Gefährlichkeit allein verwendungsabhängig bestimmt, so dass es nur auf die konkrete Anwendung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ankommt, sofern mit der Anwendung die Gefahr einer erheblichen Verletzung verbunden ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
  2. Die Verwendung eines Skalpells oder einer Schere bei einer Operation durch einen Arzt, der aufgrund körperlicher Einschränkungen objektiv ungeeignet war, operative Tätigkeiten als Augenarzt durchzuführen, stellt eine Körperverletzung mittels eines gefährliches Werkzeug dar. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)