1923: Strafbefehl über 200 Mark oder 1 Tag Haft wegen Nichtimpfung des Kindes gegen Pocken
Strafbefehl vom 11. Juni 2023:
Nach der Anzeige des Bezirks Kissingen vom 07. Juni 1923 es unterlassen haben … den Ihnen obliegenden Nachweis zu führen, daß die Impfung Ihres Kindes Wilhelmine erfolgt ist, und sich dadurch gegen §§ 12, 14 Ab. 1 Imgesetz verfehlt haben.
…. gegen Sie eine Geldstrafe von 200 Mk festgesetzt. An die Stelle der Geldstrafe tritt im Falle der Uneinbringlichkeit eine Haftstrafe von 1 Tage.
Wikipedia (Auszug):
Das Impfgesetz vom 8. April 1874 (oft auch Reichsimpfgesetz) war ein vom deutschen Reichstag beschlossenes Gesetz über eine allgemeine Impfpflicht gegen die Pocken und damit das erste Impfgesetz, das in ganz Deutschland galt. … Das Impfgesetz sah eine Impfpflicht für alle Kinder während des zweiten Lebensjahres sowie eine Wiederimpfung im Alter von 12 Jahren vor. Eine Befreiung von der Impfpflicht war durch ein ärztliches Attest möglich. Ein Kind durfte nur auf Vorlage eines Impfscheines in eine Schule aufgenommen werden. … Als Strafregelungen für Eltern und Vormünder, die die vorgeschriebenen Impfverpflichtungen nicht einhielten, wurden Geldstrafen bis zu fünfzig Mark oder Haftstrafen bis zu drei Tagen festgelegt. Die Impfung wurde kostenlos von staatlichen Impfärzten oder impfberechtigten Ärzten verabreicht, die eine Impfstatistik führen mussten.
Der Strafbefehl erging nach dem Beginn der Hyperinflation. Der Brief ist mit Dienstmarken 4x 20 Mark und 2x 100 Mark = zusammen 280 Mark frankiert (Michel Nummer 72 und 74). Allein das Porto war also höher als der Strafbefehl über 200 Mark.
Auch damals gab es Impfgegner, wie hier z.B. am 11. Juni 2023 auf einer Webseite des Stadtarchiv Solingen mit einem Beleg vom (zufälligerweise ebenfalls) 11. Juni 1923 abgebildet.
Brief erworben über ebay für insgesamt 4,01 €.