SG: Kein Anspruch auf Seitennummerierung und Übersendung eines Papierausdrucks einer elektronischen Verwaltungsakte (Zahnarztpraxis wegen Kurzarbeitergeld)

Leitsatz

Ein Prozessbeteiligter hat keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht in die elektronische Verwaltungsakte der prozessbeteiligten Behörde, wenn ihm das Gericht seinerseits bereits vollständige elektronische Akteneinsicht gewährt hat.

Ein Beteiligter hat jedenfalls bei elektronischen Verwaltungsakten keinen Anspruch auf Übermittlung einer paginierten Fassung.

Ein Beteiligter hat keinen Anspruch auf Übersendung eines papierhaften Ausdrucks einer elektronischen Verwaltungsakte.

So das Sozialgericht Gießen in einem Beschluss, wo es um die Verwaltungsakteneinsicht in Bezug auf die Gewährung von Kurzarbeitergeld ging. Kläger  war ein niedergelassener Zahnarzt mit mehreren Beschäftigten. Die beklagte Behörde (nicht genannt, aber vermutlich die für die ZAPraxis örtlich zuständige „Agentur für Arbeit“) führt ihre Verwaltungsakten nur rein elektronisch. Im Rahmen des Verfahrens gab es seitens der Klägerin wohl Zweifel an der Vollständigkeit der gewährten elektronischen Aktenübermittlung, woraus dann der vergebliche Anspruch erwuchs, alle Akten in Papierform und mit Seitennummerierung zu erhalten.

In den Entscheidungsgründen heißt es abschließend:

Wie oben bereits erwähnt, steht es im Ermessen der Behörde, ihre elektronischen Akten auch als solche zur Verfügung zu stellen. Einen Anspruch auf Ausdruck hat der Kläger nicht […]. Ein rechtsrelevantes Interesse des Klägers kann hiermit auch nicht verbunden sein. Da die Akten der Beklagten elektronisch geführt werden, kann der mit einem Ausdruck einhergehende Medienbruch allenfalls zu einer Qualitätsminderung, nicht aber zu einem Erkenntnisgewinn führen. Gerade in Fällen, in denen Prozessbeteiligte, so wie es beim Kläger zu sein scheint, der Behörde Misstrauen entgegenbringen, enthalten die Repräsentate elektronischer Verwaltungsakten relevante Informationen zur Überprüfung ihrer Authentizität, z. B. Belege qualifizierter elektronischer Signaturen, die bei einem Ausdruck verloren gingen.

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