BGH zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach: „Im Rechtssinne sicher“
Auch wenn dadurch noch mehr Sicherheit möglich wäre: Rechtsanwälte haben keinen Anspruch auf Verwendung einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bei der Übermittlung von Nachrichten mittels des beA. Das entschied der BGH.