Nachtnotfalldienst im Krankenhaus am Friedrichshain – Rechtswidrige Ermächtigung

Die Ermächtigung der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH für den zahnärztlichen Nachtnotfalldienst im Krankenhaus am Friedrichshain für die Zeit vom 1.7.2006 bis 30.6.2008 war vom Berufungsausschuss aufgehoben worden:

„Die Vorstellung, einem zugelassenen Vertragszahnarzt die Leitung einer von ihm selbst unterhaltenen Zahnarztpraxis für Nachtzeiten zu übertragen, also eine Vertragszahnarztpraxis für die Zeit von 20.00 Uhr bis 2.00 Uhr in eine Einrichtung des Krankenhauses umwandeln zu können, ist abwegig.“ befand der Berufungsausschuss.

Gegen diese Entscheidung erhoben sowohl die Vivantes GmbH als auch die KZV Berlin Klage und strengten ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren an mit dem Ziel, bis zur endgültigen Entscheidung den Nachtnotfalldienst betreiben und abrechnen zu können. Nachdem das Sozialgericht Berlin erst wenige Wochen vor Ablauf der Ermächtigung in dem eigentlich als Eilverfahren ausgelegten einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu einer Entscheidung gekommen war, die dies ermöglichte, war das Landessozialgericht Berlin Brandenburg mit dem 7. Senat deutlich schneller. Auf die Beschwerde des Berufungsausschusses hin wurde bereits zwei Monate nach Absetzung der Beschlüsse des Sozialgerichts eine mündliche Verhandlung vor dem Landessozialgericht anberaumt.

Mit den Entscheidungen des Sozialgerichts befasste sich das Landessozialgericht nicht näher, sie seien, so der Vorsitzende des 7. Senats wörtlich, jedenfalls in Hinblick auf die Begründung „unbrauchbar“. Um so mehr befasste sich das Gericht mit dem Sachverhalt und richtete eine Vielzahl von Fragen an die Prozessvertreter der KZV Berlin und Vivantes GmbH. Es ging dem Gericht darum, sich ein Bild zu machen von der tatsächlichen Praxis im Nachtnotfalldienst. Und die Antworten insbesondere des Prozessvertreters der Vivantes GmbH trugen wenig zur Erhellung bei. Er „ging davon aus“ und „nahm an“, genauer mochte er aber nur selten werden. Und im Plädoyer ging es der KZV Berlin und der Vivantes GmbH dann nur um die armen Schmerzpatienten. Als allerdings die Beträge herausgesucht wurden, die pro Quartal abgerechnet worden waren, wurde der wirkliche Nervus rerum deutlich – und es war kein Zahnnerv.

Das Landessozialgericht konnte, da die Ermächtigungszeit abgelaufen war, nur noch von einer Erledigung des Rechtsstreites ausgehen, worin ihm alle folgten. Aber es war noch eine Kostenentscheidung zu treffen – und die richtet sich danach, wer nach summarischer Prüfung gewonnen hätte. Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht gegen die KZV Berlin und die Vivantes GmbH. Es ging davon aus, dass diese beiden das Verfahren verloren hätten, weil die Aufhebung der Ermächtigung rechtmäßig erfolgte. Auch hier wieder vorbildlich diktierte der Vorsitzende des 7. Senats die Entscheidung sofort bei der Verkündung. Das Gericht ging davon aus, dass der Nachtnotfalldienst nicht von der Vivantes GmbH erbracht wurde, sondern von dem Vertragszahnarzt Dr. M., der tagsüber in den Räumen eine Zahnarztpraxis betrieb.

Diese sehr klare und sorgfältig erarbeitete Entscheidung hat bittere Konsequenzen:
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind alle Zahlungen, die auf der Grundlage einer unwirksamen Ermächtigung abgerechnet wurden, zurückzuerstatten.
Und die KZV Berlin hat nach eigenen Angaben gezahlt, obwohl die Vivantes GmbH – nach Angaben ihres Prozessvertreters – gar nicht abgerechnet hatte, sondern nur ihre Leistungen auf Diskette mitgeteilt hat. Die KZV Berlin sah dies als Abrechnung an – und wird die Zahlungen zurückzufordern haben. Delikat wird dies dadurch, dass der betreffende Vertragszahnarzt Dr. M. selbst ehrenamtlicher Funktionsträger der KZV Berlin und Vorstandsmitglied eines großen Berufsverbandes ist.

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