BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot des Mitführens eines Blindenführhundes (in eine Arztpraxis)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats der Verfassungsbeschwerde einer blinden Beschwerdeführerin als offensichtlich begründet stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführerin war durch die Ärzte einer Gemeinschaftspraxis verboten worden, ihre Blindenführhündin bei der für sie notwendigen Durchquerung der Praxis mitzuführen.

Der dies bestätigende Gerichtsbeschluss verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil das Gericht bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) die Tragweite des besonderen Gleichheitsrechts und seine Ausstrahlungswirkung auf das bürgerliche Recht nicht hinreichend berücksichtigt hat, indem es in dem scheinbar neutral formulierten Verbot, Hunde in die Praxis mitzuführen, nicht zumindest eine mittelbare Benachteiligung der Beschwerdeführerin erblickt hat. […]

Quelle: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 10/2020 vom 14. Februar 2020 zu 2 BvR 1005/18

 

Siehe auch: Blindenhund Till muss draußen bleiben in Märkische Allgemeine vom 09.10.2015