Rechtssicherheit in den zahnärztlichen Körperschaften

 

Sehr geehrter Herr Kollege Schmiedel, sehr geehrter Herr Kollege Essink,

Ihr Schreiben zum Thema „Diskontinuität und Spiegelbildlichkeit“ wurde uns vom Sekretariat der Verwaltung des Versorgungswerkes zur Kenntnisnahme übermittelt.

Wir begrüßen es sehr, dass sowohl die Zahnärztekammer Berlin als auch das Versorgungswerk nunmehr eine Klärung der Rechtsfragen anstreben und eine fundierte rechtliche Prüfung beauftragen.

Genau dies waren unsere Anliegen seit Kenntnis des Urteils des VG Berlin in der Sache VG 14 K 223.09, die wir wiederholt zum Ausdruck gebracht haben. Insbesondere hat der Kollege Weiß in der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes am 07.05.2011 – vor den Wahlen von Verwaltungs- bzw. Aufsichtsausschuss – auf die Klärungsbedürfitgkeit dieser Fragen und die daraus ggf. herrührende Verfassungswidrigkeit des Satzungsrechts hingewiesen mit seiner Erklärung zum „Ärztekammerurteil“ (VG 14 K 223.09). Dabei hat er auch auf die mögliche Unwirksamkeit der ggf. durchzuführenden Ausschusswahlen hingewiesen und damit unsere Bedenken gegen die Grundlagen der Wahldurchführung zum Ausdruck gebracht.

Wie Ihnen der Kollege Kampmann in seinem Schreiben vom 07.06.2011 bereits angeboten hat, sind wir jederzeit bereit, konstruktiv an einer gemeinsamen Prüfung und Lösung der durch das Urteil aufgeworfenen Fragen mitzuarbeiten. Die Erarbeitung verfassungskonformer Satzungsgrundlagen für die weitere Arbeit der Gremien liegt im Interesse aller ehrenamtlich engagierten Vertreter. Dabei stellen sich komplexe Fragen, die auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versorgungswerkes der ZÄK Berlin (im Hinblick auf die Beteiligung der Kammerbereiche Brandenburg und Bremen) eine umfassende Prüfung erfordern. Eine „ergebnisoffene Prüfung“ verlangt dabei allerdings eine fundierte Abwägung ohne Vorfestlegungen: So bleibt aus unserer Sicht z. B. gerade erst zu prüfen, ob oder inwieweit die „Ausschüsse“ des Versorgungswerkes überhaupt als etwaige „Exekutivorgane“ einzuordnen sind und welche Vorgaben für diese gelten.

Wir würden es begrüßen, wenn diese Prüfungen auch in Zusammenarbeit mit den Juristen geschehen könnte, welche die Ärztekammer Berlin in dem Rechtsstreit zum o.g. Urteil vertreten haben und daher mit der Materie bestens vertraut sind. Zudem erachten wir die Einbeziehung der Senatsverwaltung als wichtig. Diese ist nicht nur die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, sondern hat das o.g. Urteil des VG Berlin (als dortiger Beklagter) angenommen und nicht weiter (im Wege der Berufung) zur Überprüfung gestellt.

Wir können unsere Bereitschaft zur Mitwirkung an einer Klärung der aufgeworfenen Fragen nur erneut bekunden und stehen für gemeinsame Erörterungen im Rahmen der Gremien des Versorgungswerkes und der ZÄK jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen

Olaf Cornehlsen
Dr. H. Dohmeier-de Haan
Winnetou Kampmann
Dr. Lutz- Stephan Weiss

PS: Wir möchten Sie bitten, dieses Schreiben zusammen mit Ihrem Anschreiben in den nächsten Ausgaben der Mitteilungsblätter der Kammern Berlin, Brandenburg und Bremen zu veröffentlichen.