„Der Kampf um das Geld“: Eindeutiges Schreiben der Senatsverwaltung
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der VV am 09.09.2019 sind auf Beschluss der VV die Tagesordungspunkte 9, 10 und 11 vertagt worden.
Am 17.09.2019 haben wir Sie per E-Mail bzw. per Post darüber informiert, dass diese vertagten Punkte in der zusätzlich anberaumten VV am 25.11.2019 behandelt werden.
Im Anhang finden Sie die Einladung für die VV am 25.11.2019.
Für den Fall, dass Ihnen die Anlagen nicht mehr vorliegen, füge ich sie hier noch einmal bei. Als neue Anlage finden Sie das Schreiben der Senatsverwaltung vom 26.09.2019*.
gez. Dr. Heinrich Schleithoff gez. J. Fotiadis-Wentker
Vorsitzender der VV stv. Vorsitzende der VV
eMail von Donnerstag, 31.10.2019
* Abschrift:
Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
An Vorstand der KZV Berlin
nachrichtlich per Email an: vertreterversammlung@kzv-berlinde. vv-vorsitz@kzv-beilin.de
Hinweise für die weitere Kommunikation i.S. Vorstandsdienstverträge
Zwischennachricht zu Ihren Entwürfen der Nachträge zu den Vorstandsdienstverträgen
Schreiben Ihres Hauses vom 05.08.2019
Sehr geehrter Herr Dr. Husemann,
sehr geehrter Herr Geist,
sehr geehrter Herr Dr. Meyer,mit Schreiben vom 05.08.2019 hat mir Herr Dr. Uhlich als Geschäftsführer der KZV Berlin Entwürfe für Nachträge zu den Vorstalidsdienstverträgen vom 25.01.2017 eingereicht und dies mit der Bitte um aufsichtsrechtliche Prüfung nach § 35a Abs. 6a SGB IV verbunden. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass alle Fragen und Verfahrensweisen zu den Vorstandsdienstverträgen (auch den Nachträgen), zuständigkeitshalber nur zwischen dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung und der hiesigen Rechtsaufsicht abzustimmen sind. Die Entscheidung über Abschluss, Verlängerung oder Änderung eines Vorstandsdienstvertrages trifft nach § 79 Abs. 3 Nr. 6 SGB V die Vertreterversammlung.
Wie ich Herrn Dr. Uhlich bereits mit Email vom 14.08.2019 mitgeteilt habe, bleibt der Ausgang der Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren Az.: L 7 KA 38/17.KL abzuwarten, ehe ich eine abschließende Entscheidung über die Zustimmungsfähigkeit zu den eingereichten Nachträgen treffen kann. Eine Prüfung der Nachträge, insbesondere hinsichtlich der Summen für die monatliche, zusätzliche Altersversorgung in den Nachträgen zu Dr. Meyer, Dr. Husemann und Herrn Geist, bleibt daher ausdrücklich vorbehalten und wird im Weiteren mit dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung abzustimmen sein.
Nicht unerwähnt bleiben soli an dieser Stelle jedoch, dass mir die Einladung zur Vertreterversammlung vom 09.09.2019 vorliegt, in der es auch um eine Beschlussfassung über einen Nachtrag zum Vorstandsdienstvertrag für das ehemalige Vorstandsmiglied Herrn Dr. Pochhammer gehen sollte.
Der Entwurf des Nachtrages sieht einen Zuschuss zur Altersversorgung für Herrn Dr. Pochhammer in Höhe von EUR 96.000,00 bei Ausscheiden aus den Diensten der KZV Berlin vor. Herr Dr. Pochhammer ist in der aktuellen Amtsperiode nach nur vier monatiger Vorstandstätigkeit (Januar 2017 – April 2017) aus den Diensten der KZV Berlin ausgeschieden. Diesbezüglich möchte ich meine Verwunderung darüber zum Ausdruck bringen, weshalb mir dieser Entwurf eines Nachtragsvertrages, in dem es um die Auszahlung von EUR 96.000,00 gehen soll, nicht eingereicht wurde.
Ich weise hiermit darauf hin, dass auch der Nachtragsvertrag für Herrn Dr. Pochhammer dem Grunde nach aufsichtsrechtlich zustimmungspflichtig wäre und angesichts der nur sehr kurzen Vertragslaufzeit und der hier in Rede stehenden Höhe, aber auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage zu § 35a Abs. 6a SGB IV einer eingehenden, aufsichtsrechtlichen Prüfung unterzogen werden müsste. Allerdings ist bereits fraglich, ob die Vertreterversammlung der KZV Berlin für vollständig abgewickelte Vorstandsverträge überhaupt noch rückwirkende Vertragsveränderungen herbeiführen kann.
Ich bin zuversichtlich, dass angesichts der eindeutigen Rechtslage zu § 35a Abs. 6a S. 5 SGB IV und unter Berücksichtigung der Urteilsgründe zum Az.: L 7 KA 38/17KL keine Schritte Ihrerseits unternommen werden, die zu einer Rufschädigung und zu unnötigen Kosten für Ihre Körperschaft führen. Insofern wäre es zum jetzigen Zeitpunkt das richtige Signal, von nachträglichen Vertragsänderungen für ehemalige Vorstandsmitglieder Abstand zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
– Senatsverwaltung für
Gesundheit, Pflege und Gleichstellung –