Landgericht kippt überzogene Auskunftsforderung einer privaten Krankenversicherung (DKV) zur Erstattung hoher Zahnbehandlungskosten

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Urteil LG Düsseldorf vom 02.05.2016 zu 9 O 236/11

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahre 2006 darauf hingewiesen, dass eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zugunsten einer Versicherung eine nicht mehr kontrollierbare Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts erlauben würde. Eine Obliegenheit zur Gewährung einer umfassenden Einsicht zugunsten einer Krankenversicherung in eine Krankenakte ist damit somit nicht vereinbar.

In einem jetzt vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelten Fall, hat eine private Krankenversicherung von einem Versicherungsnehmer derart überzogene Nachweise verlangt, dass angesichts der Vielzahl der angeforderten Informationen, diese Anforderung einer umfassenden Einsicht in die Krankenakte des Klägers sehr nahe kam.

Das Landgericht Düsseldorf:

„Von einem Versicherungsnehmer kann jedoch nicht verlangt werden, aus der Fülle der im konkreten Fall angeforderten Informationen diejenigen heraus zu destillieren, welche er der Beklagten in zumutbarer Weise zur Verfügung stellen müsste und welche tatsächlich zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs erforderlich sind. … Des Weiteren ist mehr als zweifelhaft, ob ein Versicherungsnehmer, der regelmäßig medizinischer Laie ist, die fachlichen Fragen beantworten kann. … Ist die medizinische Notwendigkeit aber grundsätzlich gegeben, berechtigt eine (von der Versicherung vermutete) „Übermaßvergütung“ nicht zu einer Leistungskürzung oder gar Leistungsverweigerung.“

Grundsätzlich hat der Versicherer zwar das Recht, seine Leistungspflicht zu prüfen. Der Fälligkeit stand im konkreten Fall aber nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer die – zu umfangreichen Fragen – der Versicherung gar nicht erst beantwortet hat. Denn eine Fälligkeitsvoraussetzung ist zunächst, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine den Anforderungen von § 10 GOZ genügende Rechnung vorlegt. Das ist hier erfolgt.

Das Landgericht hat in diesem Fall entschieden, dass die Versicherung von geforderten 16.320,48 € an den Versicherungsnehmer 11.455,23 € erstatten muss.

Weiterführend:

 

U. G.